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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 01.08.2026

§ 91 Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen

Text gilt seit 01.08.2019
(1) 1An Oberstufenzentren wird für jede Abteilung eine Abteilungselternvertretung eingerichtet, die sich aus den Elternsprecherinnen und Elternsprechern jeder Klasse oder Jahrgangsstufe der jeweiligen Abteilung zusammensetzt.
2Eine Abteilungselternvertretung wird nicht gebildet, wenn weniger als drei Elternversammlungen bestehen.
3In diesem Fall werden die Aufgaben der Abteilungselternvertretung durch die Versammlung aller Erziehungsberechtigten der zu Schuljahresbeginn minderjährigen Schülerinnen und Schüler der Schule (Abteilungselternversammlung) wahrgenommen.
(2) Jede Abteilungselternvertretung wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder
1.
zwei gleichberechtigte Sprecherinnen und Sprecher,
2.
ein Mitglied der Schulkonferenz und
3.
ein beratendes Mitglied in die Abteilungskonferenz und die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler.
(3) 1Die Sprecherinnen und Sprecher aller Abteilungselternvertretungen bilden die Gesamtelternvertretung und wählen aus ihrer Mitte
1.
eine Elternsprecherin oder einen Elternsprecher der Schule und mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, höchstens jedoch drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
2.
für die Dauer von zwei Schuljahren zwei Mitglieder für den Elternausschuss Berufliche Schulen, die verschiedenen Abteilungen angehören sollen, und
3.
je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz und der Fachkonferenzen sowie der Gesamtschülervertretung.
2§ 90 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(4) 1Die Elternsprecherinnen und Elternsprecher der Klassen oder Jahrgangsstufen von beruflichen Schulen, die zusammengefasst sind, ohne ein Oberstufenzentrum zu sein, bilden die Gesamtelternvertretung.
2Für die Gesamtelternvertretung gilt § 90 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie aus ihrer Mitte zwei Mitglieder für den Elternausschuss Berufliche Schulen für die Dauer von zwei Schuljahren wählt.

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