×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025

§ 9 Qualitätssicherung und Evaluation

(1) 1Die Schulen und die Schulaufsichtsbehörde sind zu kontinuierlicher Qualitätssicherung verpflichtet.

2Die Qualitätssicherung schulischer Arbeit erstreckt sich auf die gesamte Unterrichts- und Erziehungstätigkeit, inklusive der pädagogischen Tätigkeit in der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung, die Organisation der Schule, das Schulleben sowie die außerschulischen Kooperationsbeziehungen.

3Das Maß und die Art und Weise, wie Klassen, Kurse, Jahrgangsstufen und Schulen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule erfüllen, soll durch Maßnahmen der Evaluation unter Einschluss von Methoden der empirischen Sozialforschung ermittelt werden.

4Hierzu zählen insbesondere die interne und externe Evaluation, schul- und schulartübergreifende Vergleiche sowie zentrale Schulleistungsuntersuchungen.

5Die Schulaufsichten können mit den Schulleitungen kriteriengestützte Zielvereinbarungen (Schulverträge) zur Verbesserung der Schulqualität abschließen.

(2) 1Die interne Evaluation obliegt der einzelnen Schule und wird von Personen vorgenommen, die der Schule angehören.

2Bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung kann sich die Schule Dritter bedienen.

3Für die Bereiche und Gegenstände der internen Evaluation sind von der Schule Evaluationskriterien und Qualitätsmerkmale zu entwickeln und anzuwenden.

4Die Schulkonferenz beschließt auf Vorschlag der Gesamtkonferenz ein Evaluationsprogramm für die Schule.

5Die Verantwortung für die interne Evaluation hat die Schulleiterin oder der Schulleiter.

6Die Schule legt der Schulkonferenz und der Schulaufsichtsbehörde einen schriftlichen oder elektronischen Evaluationsbericht vor.

(3) 1Die externe Evaluation einer Schule obliegt der Schulaufsichtsbehörde; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

2Die externe Evaluation dient dazu, die Standards, die für die Schulen gelten, zu sichern, die Entwicklung und Fortschreibung der Schulprogramme zu unterstützen, Erkenntnisse über den Stand und die Qualität von Unterricht und Erziehung, Schulorganisation und Schulleben zu liefern sowie die Gleichwertigkeit, Durchgängigkeit und Durchlässigkeit des schulischen Bildungsangebots zu gewährleisten.

3Die Schulaufsichtsbehörde kann auch eine Mehrzahl von Schulen oder deren Klassen, Kurse und Stufen zum Zwecke schulübergreifender und schulartübergreifender Vergleiche sowie zentraler Schulleistungsuntersuchungen evaluieren.

(4) Die Schülerinnen und Schüler, die Lehrkräfte sowie die schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an Tests, Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen teilzunehmen.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle fünf Jahre, einen Bildungsbericht, in dem, differenziert nach Bezirken, Schularten und Bildungsgängen, über den Entwicklungsstand und die Qualität der Schulen berichtet wird; die Evaluationsergebnisse sind darin in angemessener Weise darzustellen.

(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Qualitätssicherung und Evaluation durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere Verfahren, Konzeption, Durchführung, Auswertung und Berichtslegung

1.
der internen Evaluation,
2.
der externen Evaluation einschließlich schulübergreifender und schulartübergreifender Vergleiche,
3.
zentraler Schulleistungsuntersuchungen.

Paragraph blättern

« § 8

§ 10 »

Geändert durch folgende Änderungsgesetze

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum