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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 10 Rahmenlehrplan, Stundentafeln, zusätzlicher Unterricht

(1) 1Inhalt und Anforderungen sowie der Umfang des für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterrichts werden durch den Rahmenlehrplan sowie die Stundentafeln (Anlagen 1 bis 3) bestimmt.
2Im schulinternen Curriculum werden diese unter Berücksichtigung der fakultativen Inhalte schulspezifisch ausgestaltet.
(2) 1Der Umfang des Unterrichts richtet sich nach den Festlegungen des Jahres- und Wochenstundenrahmens der jeweiligen Stundentafel.
2Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz mit den in den Stundentafeln ausgewiesenen Profilstunden Schwerpunkte bilden, indem die Fächer und Lernbereiche des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts unter Berücksichtigung der Querschnittsaufgaben im Sinne der übergreifenden Bildungs- und Erziehungsaufgaben auch lerngruppenbezogen in ihrem Stundenumfang verstärkt oder zusätzlich angeboten werden.
3Im Rahmen des Schulprogramms kann eine Erweiterung des Gesamtstundenumfangs genehmigt werden, sofern die dafür erforderlichen personellen und organisatorischen Möglichkeiten bestehen.
(3) Aufgabengebiete gemäß § 12 Absatz 4 des Schulgesetzes können nach Maßgabe des Rahmenlehrplans mit einem Umfang von bis zu 30 Jahreswochenstunden epochal unterrichtet werden.
(4) 1Im Ganztagsbetrieb oder im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten an Schulen ohne Ganztagsbetrieb kann zusätzlicher Unterricht zur Leistungsförderung angeboten werden (Förderunterricht).
2Eine Leistungsbewertung erfolgt nicht.
3Die Teilnahme an Fördermaßnahmen, die dem Ausgleich von Benachteiligungen dienen, ist verpflichtend.
(5) 1Schulen können in eigener Verantwortung herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht anbieten, sofern dafür die erforderlichen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.
2Sofern diplomatische Vertretungen der Heimatländer der ausländischen Kinder und Jugendlichen zusätzlich muttersprachlichen und landeskundlichen Ergänzungsunterricht in der Schule erteilen, ist er mit dem Stundenplan der Schülerinnen und Schüler und dem Ganztagskonzept der Schule zu koordinieren.
3Sowohl der durch die Schulen als auch der durch diplomatische Vertretungen durchgeführte Ergänzungsunterricht ist außerhalb der Zeiten für den Regelunterricht sowie den Religions- und Weltanschauungsunterricht durchzuführen; er unterliegt der Schulaufsicht.

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze