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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 11 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht

(1) 1Für die erste und zweite Fremdsprache sind folgende Sprachenfolgen nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde zulässig:
1.
Sprachenfolge S 1: Englisch - Französisch
2.
Sprachenfolge S 2: Englisch - Latein
3.
Sprachenfolge S 3: Englisch - Russisch
4.
Sprachenfolge S 4: Englisch - Spanisch
5.
Sprachenfolge S 5: Französisch - Englisch
6.
Sprachenfolge S 6: Englisch - Italienisch
7.
Sprachenfolge S 7: Englisch - Türkisch
8.
Sprachenfolge S 8: Englisch - Polnisch
9.
Sprachenfolge S 9: Englisch - Ukrainisch.
2Als dritte Fremdsprachen können mit Ausnahme von Englisch die Sprachen der ersten und zweiten Fremdsprache oder weitere Fremdsprachen nach Festlegung durch die Schulaufsichtsbehörde angeboten werden.
3Die für die Fremdsprachen geltenden schulartspezifischen Besonderheiten ergeben sich aus § 28 Absatz 1 und § 30 Absatz 1.
(2) 1Bei einem Wechsel der Schule oder der Schulart ist ein Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge auf Antrag, über den die Schulaufsichtsbehörde entscheidet, grundsätzlich möglich.
2Bei der Entscheidung ist die neue Sprachenfolge festzulegen; die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind über die möglichen Konsequenzen zu beraten.
(3) 1Der Wahlpflichtunterricht erweitert und vertieft den Pflichtunterricht und umfasst ein Angebot aus neigungsdifferenzierten und auf das jeweilige Schulprofil bezogenen Kursen, die mit Ausnahme der zweiten und dritten Fremdsprache fachübergreifend unterrichtet werden können.
2Die Einzelheiten legt jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms fest.
3Die schulartspezifischen Besonderheiten ergeben sich aus § 28 Absatz 2 und § 30 Absatz 2.
4Über einen Wechsel des Wahlpflichtkurses entscheidet auf Antrag die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den zuständigen Lehrkräften.
5Der Wechsel ist in der Regel nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres nach Beginn des Kurses zulässig; ein späterer Wechsel ist auf besonders begründete Einzelfälle beschränkt.
(4) 1Der Informationstechnische Grundkurs (ITG) wird im Umfang von einer Wochenstunde an ein Fach des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts angebunden oder als eigenständiges Fach spätestens in Jahrgangsstufe 8 angeboten.
2Der Kurs kann epochal unterrichtet werden.
3Näheres entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz; sie legt dabei auch fest, in welcher Jahrgangsstufe der Kurs durchgeführt wird.
4Für ITG wird nach Abschluss des Kurses auf dem folgenden Zeugnis eine Note erteilt, die am Gymnasium nicht versetzungsrelevant ist.

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