Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Sekundarstufe I-Verordnung
Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 18 Förderung bei Hochbegabung
(1) Schülerinnen und Schüler, bei denen eine besondere Begabung, insbesondere eine kognitive Hochbegabung, in einem wissenschaftlich anerkannten Testverfahren festgestellt wurde, können auf Beschluss der Klassenkonferenz der bisher besuchten Klasse und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten durch besondere Maßnahmen gemäß Absatz 2 oder 3 gefördert werden; die Maßnahmen können auch miteinander kombiniert werden.
(2) 1Hochbegabte Schülerinnen und Schüler können abweichend von § 22 Absatz 2 jede Jahrgangsstufe überspringen.
2Bei einem Überspringen der Jahrgangsstufe 10 muss zuvor der mittlere Schulabschluss erworben werden, indem die Schülerin oder der Schüler im zweiten Halbjahr der von ihr oder ihm besuchten Jahrgangsstufe 9 am Abschlussverfahren teilnimmt; für die Bildung des Gesamtergebnisses (§ 44) werden die Jahrgangsnoten der Jahrgangsstufe 9 herangezogen.
(3) 1Sofern für einzelne Fächer eine besondere Leistungsfähigkeit vorliegt und eine besondere Leistungsbereitschaft zu erwarten ist, können Schülerinnen und Schüler in bis zu zwei Fächern am Unterricht einer höheren Jahrgangsstufe der besuchten Schule (Gastklasse) teilnehmen.
2Die Teilnahme ist zunächst auf eine Beobachtungszeit von sechs Wochen zu beschränken; danach entscheidet die Klassenkonferenz der Stammklasse unter Berücksichtigung des Votums der jeweiligen Fachlehrkraft der Gastklasse über den weiteren Verbleib oder die Rückkehr in die Stammklasse.
3Der weitere Bildungsweg von Schülerinnen und Schülern, die am Unterricht unterschiedlicher Jahrgangsstufen teilnehmen, wird zwischen je einer Lehrkraft der Stammklasse und der Gastklasse abgestimmt.
4Die in einem solchen Fach erteilte Note wird auf dem Zeugnis mit dem Hinweis auf die Hochbegabung und auf die Jahrgangsstufe, in der der Unterricht besucht wurde, vermerkt; sie ist bei allen den weiteren Bildungsweg betreffenden Entscheidungen uneingeschränkt heranzuziehen.
(4) 1Besucht eine hochbegabte Schülerin oder ein hochbegabter Schüler eine Hochschulveranstaltung in dem Fach oder den Fächern, für die schwerpunktmäßig eine Hochbegabung vorliegt, so wird die Teilnahme auf dem Zeugnis ausgewiesen.
2Wird der Besuch der Hochschulveranstaltung durch die Hochschule benotet oder mit einem Bewertungsurteil versehen, wird dies ebenfalls auf dem Zeugnis vermerkt.
(5) 1Hochbegabte Schülerinnen und Schüler können auf ihren Wunsch und mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten in jedem Schulhalbjahr im Rahmen des bestehenden Angebots an einem Kurs der regionalen Begabtengruppen am Nachmittag teilnehmen.
2Der Kurs umfasst in der Regel zwei Wochenstunden.
3Für diesen Zeitraum sind sie von der Schule von verbindlichen schulischen Veranstaltungen freizustellen.
4Im Kurs erbrachte Leistungen werden benotet und auf dem Zeugnis vermerkt, es sei denn, die Schülerin oder der Schüler hat die vierwöchige Beobachtungszeit für den Besuch des Kurses nicht bestanden.
5Die Beobachtungszeit ist nicht bestanden, wenn Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft einen erfolgreichen Besuch des Kurses nicht erwarten lassen.
6Das weitere Verfahren zur Aufnahme, Teilnahme und Durchführung der regionalen Begabtengruppen am Nachmittag legt die Schulaufsichtsbehörde fest.

