Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Sekundarstufe I-Verordnung
Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 19 Lerndiagnose, Lernerfolgskontrollen
(1) 1Eine Lerndiagnose wird als Grundlage für die individuelle Förderung mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen erstellt.
2Dafür stellen die Schulen die Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler bei Eintritt in die Sekundarstufe I fest und entwickeln auf dieser Grundlage individuelle Fördermaßnahmen.
3Über das Konzept für die Lerndiagnose entscheidet die Schule.
4Darüber hinaus sollen gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde für Schülerinnen und Schüler in allen Jahrgangsstufen Lerndiagnosen und Instrumente zur Dokumentation der prozessorientierten Lernentwicklung angewendet werden.
(2) 1Lernerfolgskontrollen dienen der Sicherung und Dokumentation der Lernleistung.
2Sie sind als Mittel zur Wahrung der Disziplin nicht zulässig.
3Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden folgende Leistungen berücksichtigt:
- 1.
- Schriftliche Leistungen insbesondere in Form von Klassenarbeiten, schriftlichen Kurzkontrollen, schriftlichen Teilen von Projektarbeiten sowie Schulleistungstests, sofern sie gemäß § 58 Absatz 6 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt sind,
- 2.
- mündliche Leistungen insbesondere in Form von Beiträgen zum Unterrichtsgeschehen, mündlichen Kurzkontrollen, mündlichen Teilen von Projektarbeiten oder mündlichen Leistungsfeststellungen im Zusammenhang mit Vergleichsarbeiten und
- 3.
- sonstige Leistungen insbesondere in Form von Hausaufgaben, Hefterführung, praktischen Teilen von Projektarbeiten oder von Kurzkontrollen.
(3) 1In Klassenarbeiten wird der Stand der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung im jeweiligen Schuljahr überprüft.
2Sofern in einer Klassenarbeit Leistungen auf mehreren Niveaustufen überprüft werden, müssen diese kenntlich gemacht werden.
3Inhalt und Schwierigkeitsgrad müssen den jeweiligen Standards des Rahmenlehrplans entsprechen.
4Die Fächer, in denen Klassenarbeiten zu schreiben sind, die Mindestzahl und die Dauer der Klassenarbeiten für die jeweiligen Fächer ergeben sich aus der Anlage 4.
5Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben.
6An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden.
7Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang, Verteilung und Dauer der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz.
8In den modernen Fremdsprachen kann einmal im Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsbewertung, die das monologische und dialogische Sprechen überprüft, ersetzt werden.
9Diese kann als Einzel- oder Gruppenleistung mit maximal drei Gruppenmitgliedern durchgeführt werden.
10Die Fachkonferenz legt Näheres zur Ausgestaltung fest.
11Für versäumte Klassenarbeiten ist, soweit sie nicht nach § 20 Absatz 3 mit der Note „ungenügend“ bewertet werden, jeweils ein Nachschreibtermin anzusetzen, sofern dies zur Ermittlung des Leistungsstandes erforderlich ist; in Ausnahmefällen kann die Leistungsfeststellung auch in mündlicher Form nachgeholt werden.
(4) 1Zur Überprüfung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung sollen Kurzkontrollen in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form mindestens einmal je Schulhalbjahr in allen Fächern durchgeführt werden.
2Näheres insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze.
(5) 1Zur Sicherung einheitlicher Standards können folgende fachbezogene Leistungsfeststellungen durchgeführt werden:
- 1.
- schulübergreifende nicht benotete Vergleichsarbeiten,
- 2.
- schulinterne oder mehrere Schulen umfassende Schulleistungstests, die unbenotet bleiben, wenn sie nicht gemäß § 58 Absatz 6 Satz 2 des Schulgesetzes als Klassenarbeit anerkannt werden, und
- 3.
- schulübergreifende benotete vergleichende Arbeiten zur Feststellung, ob das Anforderungsniveau der Jahrgangsstufe 9 erreicht wurde (§ 32 Absatz 1 Nummer 3).
2Vergleichsarbeiten können nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten gemäß Anlage 4 angerechnet werden.
(6) 1Schriftliche Lernerfolgskontrollen sind unverzüglich zu korrigieren.
2In allen Fächern sind Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form zu kennzeichnen und ist die sprachliche Leistung entsprechend den von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Kriterien mitzubewerten.
3Die Verwendung eines Fehlerquotienten bei der Beurteilung der Rechtschreibleistung ist unzulässig.
4Die Arbeiten sind mit förderlichen Hinweisen für die weitere Lernentwicklung zu versehen und mit den Schülerinnen und Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen.
(7) 1Klassenarbeiten sind zusätzlich mit einem Notenspiegel zu versehen und den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen.
2Die Ergebnisse der Klassenarbeiten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen; bei schriftlichen Kurzkontrollen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vorlage verlangen.
3Ist das Ergebnis einer Klassenarbeit bei mehr als einem Drittel der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder Lerngruppe mangelhaft oder schlechter, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob die Arbeit gewertet wird oder eine neue Arbeit zu schreiben ist.
(8) 1Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit fachbezogene, fachübergreifende oder fächerverbindende Themen beinhalten.
2Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und sollen im Rahmen einer Präsentation vorgestellt und reflektiert werden.
3Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein.
4Die bei Projektarbeiten erzielten Leistungen sind den jeweiligen schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen zuzuordnen.
5Pro Schuljahr kann je Fach höchstens eine Projektarbeit nach Entscheidung der Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenz auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten angerechnet werden, sofern dies nicht bereits für eine Vergleichsarbeit festgelegt wurde (Absatz 5) und eine schriftliche Ausarbeitung dazu angefertigt wird.
6Ersetzt eine Projektarbeit gemäß Satz 5 eine Klassenarbeit, werden die erzielten Leistungen ausschließlich als schriftliche Leistung gewertet.
(9) 1Von Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums ist mindestens einmal in der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eine mediengestützte Projektarbeit als Einzel- oder Gruppenarbeit in einem fachbezogenen, fachübergreifenden oder fächerverbindenden Thema zu erbringen.
2Das Thema der Projektarbeit soll den fachbezogenen Inhalten des Rahmenlehrplans für die Doppeljahrgangsstufe 9/10 inklusive der übergreifenden Themen des Rahmenlehrplans Teil B entstammen.
3Die jeweils fachlich zuständige Lehrkraft berät und unterstützt die Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Projektarbeit.
4Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und sollen im Rahmen einer Präsentation vorgestellt und reflektiert werden.
5Das von den Schülerinnen und Schülern gewählte Präsentationsformat soll geeignet sein, von den Schülerinnen und Schülern erworbene Medienkompetenzen als Teil der zu erwerbenden Präsentationskompetenz einzubringen.
6Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.
7Ist die mediengestützte Projektarbeit einem Fach zugeordnet, in dem gemäß Anlage 4 Klassenarbeiten zu schreiben sind, wird sie auf die Mindestzahl der Klassenarbeiten angerechnet und die erbrachte Leistung als schriftliche Leistung gewertet.
8Die Gesamtkonferenz beschließt auf Vorschlag der Fachkonferenz, welche der Klassenarbeiten ersetzt werden kann, und die Grundsätze zur Gewichtung der eine Klassenarbeit ersetzenden mediengestützten Projektarbeit.
9Ist die mediengestützte Projektarbeit einem Fach zugeordnet, in dem keine Klassenarbeiten zu schreiben sind, sind die in der mediengestützten Projektarbeit erzielten Leistungen den jeweiligen sonstigen Leistungen in diesem Fach zuzuordnen.
10Das Erbringen von mediengestützten Projektarbeiten durch Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 ist in geeigneter Weise durch die Schule zu dokumentieren.
(10) 1Hausaufgaben sollen die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse unterstützen und vertiefen oder können der Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen.
2Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung der Hausaufgaben entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse oder Lerngruppe, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen.
(11) Für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie Schülerinnen und Schüler mit stark ausgeprägten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen setzt die Klassenkonferenz nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 bei Bedarf individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest.
(12) 1Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden.
2Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen.
3Für Vergleichsarbeiten trifft die Schulaufsichtsbehörde gesonderte Regelungen.

