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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 1 Anwendungsbereich

(1) 1Diese Verordnung regelt das Nähere zur Ausgestaltung der Schularten Integrierte Sekundarschule, Gemeinschaftsschule und Gymnasium in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I).

2Sie gilt ebenfalls für Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und sonderpädagogische Einrichtungen, die nach dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 bis 10 unterrichten, sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts Schulen der Sekundarstufe I besuchen, soweit nicht im Schulgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes geregelt ist.

3Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten ergänzend die Bestimmungen der §§ 18 und 20 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) In den altsprachlichen Bildungsgängen erstrecken sich die Regelungen dieser Verordnung auch auf die Jahrgangsstufen 5 und 6.

(3) Für Schulen besonderer pädagogischer Prägung der Sekundarstufe I gelten die folgenden Bestimmungen, soweit nicht in einer gesonderten Rechtsverordnung abweichende Regelungen getroffen werden.

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze

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