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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 2 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

(1) Zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen Schule und Erziehungsberechtigten kann die Schule mit den Erziehungsberechtigten unter altersangemessener Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen abschließen, in denen die Rechte und Pflichten aller Beteiligten festgelegt werden.
(2) 1Die Erziehungsberechtigten werden bei Elternversammlungen über ihre Rechte und Pflichten und ihre Möglichkeiten zur Mitarbeit in der Schule und Mitwirkung in den schulischen und überschulischen Gremien informiert.
2Formen der Mitarbeit sind insbesondere die
1.
Unterstützung der Lehrkräfte bei der Vorbereitung und Durchführung besonderer Lernvorhaben, etwa im Rahmen projektorientierten Arbeitens,
2.
Durchführung von Arbeitsgemeinschaften und außerunterrichtlichen Angeboten,
3.
Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Ganztagsbetriebs,
4.
Hausaufgabenbetreuung,
5.
Übernahme von Tätigkeiten im Rahmen von schulischen Veranstaltungen wie Schülerfahrten und Schulfesten.

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