×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 21 Zeugnisse

(1) 1Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden.

2Zeugnisse werden zum Ende jedes Schulhalbjahres erteilt; in besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens (§ 13a Absatz 3) kann in den Jahrgangsstufen 9 und 10 ausschließlich ein Jahrgangszeugnis erteilt werden, sofern keine Zulassungsentscheidung gemäß § 33 Absatz 3 getroffen werden muss.

3Auf den Zeugnissen der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und des Gymnasiums wird am Ende der Jahrgangsstufe 9 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 vermerkt, welchen Abschluss oder welche Berechtigung die Schülerin oder der Schüler bei gleichbleibendem Leistungsstand am Ende der Jahrgangsstufe 10 voraussichtlich jeweils erreichen wird.

4Schülerinnen und Schüler, die nicht in die eigene gymnasiale Oberstufe übergehen, erhalten am Ende der Jahrgangsstufe 10 drei Werktage vor dem letzten Schultag eine Bescheinigung, die Noten, Abschlüsse und Berechtigungen ausweist.

(2) 1Wer an der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule am Ende der Jahrgangsstufe 10 den für die Berufsbildungsreife erforderlichen Leistungsstand erreicht hat, erhält das Zeugnis über die Berufsbildungsreife (Abschlusszeugnis).

2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Integrierte Sekundarschule oder die Gemeinschaftsschule am Ende der Jahrgangsstufe 9 verlassen wird und der erforderliche Leistungsstand zu diesem Zeitpunkt erreicht wurde.

(3) 1Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule, die die erweiterte Berufsbildungsreife oder den mittleren Schulabschluss erworben haben, erhalten das Zeugnis über den jeweils erreichten Abschluss (Prüfungszeugnis).

2Sofern gleichzeitig die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben wurde, ist dies auf dem Zeugnis über den mittleren Schulabschluss zu vermerken.

3Erwerben Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums einen in Satz 1 genannten Abschluss, ist dies auf dem Jahrgangszeugnis des Schuljahres zu vermerken, in dem der Abschluss erworben wurde.

(4) 1Wer ohne Erreichen eines am Ende der besuchten Jahrgangsstufe vorgesehenen Abschlusses einen Bildungsgang verlässt oder auf eine Schule außerhalb Berlins wechselt, erhält ein Abgangszeugnis, auf dem ein im Verlauf des Bildungsganges erworbener Abschluss oder dessen Gleichwertigkeit vermerkt wird.

2Satz 1 gilt nicht bei einem Schul- oder Schulartwechsel innerhalb des Landes Berlin.

3Findet der Wechsel innerhalb Berlins im Laufe eines Schulhalbjahres statt und sind seit der letzten Zeugniserstellung mindestens sechs Unterrichtswochen vergangen, werden die Noten in den Schülerbogen eingetragen.

(5) 1Sofern am Ende der Jahrgangsstufe 10 bereits Kenntnisse im Umfang des Latinums gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erworben wurden, wird ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis angebracht.

2Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der Jahrgangsstufe 10 wird das Erreichen der jeweiligen in Anlage 6 genannten Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in der ersten Fremdsprache und einer in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 unterrichteten zweiten Fremdsprache ausgewiesen, sofern die jeweilige Jahrgangsnote am Ende der Jahrgangsstufe 10 mindestens ausreichend lautet.

3Für weitere Fremdsprachen kann die Niveaustufe auf Antrag ausgewiesen werden.

4Ist eine Fremdsprache nicht mit mindestens ausreichend bewertet worden, richtet sich die auszuweisende Niveaustufe nach dem Referenzniveau der Jahrgangsstufe, in der der Schülerin oder dem Schüler letztmalig ausreichende Leistungen bescheinigt wurden.

(6) Verlassen Schülerinnen oder Schüler am Ende ihres zehnten Schulbesuchsjahres die weiterführende allgemein bildende Schule ohne einen Abschluss, erhält das Abgangszeugnis den Vermerk, dass die allgemeine Schulpflicht erfüllt ist.

(7) 1Wer die Nachprüfung bestanden hat und den Bildungsgang fortsetzt, erhält eine Nachversetzungsbescheinigung.

2Ein bereits erteiltes Abgangszeugnis wird durch ein Halbjahres- oder Abschlusszeugnis ersetzt, das die in dem Fach der Nachprüfung neu erreichte Note und gegebenenfalls Punktzahl ausweist.

(8) 1Sofern das Arbeits- und Sozialverhalten von Schülerinnen und Schülern beurteilt wird (§ 58 Absatz 7 des Schulgesetzes), ist eines der von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen oder genehmigten Muster zu verwenden und als Beiblatt, getrennt vom Zeugnis, auszugeben.

2Aussagen werden in der Regel zu den Merkmalen Lern- und Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Selbstständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit getroffen; über Aussagen zu weiteren Merkmalen entscheidet die Gesamtkonferenz.

3Sie kann weitere Merkmale entwickeln.

(9) Als Ergänzung zu Zeugnissen können besondere in der Schule, an beruflichen Schulen oder bei außerschulischen Kooperationspartnern erworbene Kompetenzen auf einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Zertifikat ausgewiesen werden.

(10) Das Nähere über Zeugnisse und ergänzende Zertifikate sowie die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

Paragraph blättern

« § 20

§ 22 »

Geändert durch folgende Änderungsgesetze

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum