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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 22 Freiwillige Wiederholung, Rücktritt, Überspringen

(1) 1Einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf freiwillige Wiederholung einer bereits absolvierten Jahrgangsstufe oder Rücktritt in die vorhergegangene Jahrgangsstufe (§ 59 Absatz 4 des Schulgesetzes) kann der Jahrgangsausschuss oder die Klassenkonferenz insbesondere dann entsprechen, wenn eine Stabilisierung oder Verbesserung des Leistungsstandes für die erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers notwendig erscheint.
2Am Gymnasium wird am Ende des Wiederholungszeitraums keine erneute Versetzungsentscheidung getroffen; für die Wiederholung zur Erreichung eines Abschlusses oder einer Berechtigung gilt § 23.
(2) 1Einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf Überspringen einer Jahrgangsstufe und gegebenenfalls der Vorversetzung soll die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss unter den Voraussetzungen des § 59 Absatz 4 des Schulgesetzes und folgenden Maßgaben entsprechen:
1.
Die Jahrgangsstufe 10 darf nicht übersprungen werden.
2.
Die Jahrgangsstufen 5 oder 7 dürfen an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium nicht übersprungen werden.
3.
Das Überspringen und die Vorversetzung sind in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres oder des Schuljahres möglich.
2Für Schülerinnen und Schüler mit festgestellter Hochbegabung gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen des § 18 Absatz 2.

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