Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Sekundarstufe I-Verordnung
Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 28 Fremdsprachen Wahlpflichtunterricht
(1) 1An der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule wird die erste Fremdsprache Englisch oder Französisch fortgeführt.
2Im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts kann eine zweite Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 oder 9, eine dritte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9 oder 10 und eine vierte Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 begonnen werden.
(2) 1Der Wahlpflichtunterricht besteht in der Integrierten Sekundarschule und in der Gemeinschaftsschule aus
- 1.
- je einem Kurs in den Jahrgangsstufen 7 und 8 sowie 9 und 10 und
- 2.
- gegebenenfalls weiteren Kursen, die wahlweise eine oder mehrere Jahrgangsstufen umfassen.
2Als Wahlpflichtfächer sind alle Fächer des Pflichtunterrichts an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule sowie die Fächer Astronomie, Deutsche Gebärdensprache, Theater, Naturwissenschaften, Informatik, Sozialwissenschaften / Wirtschaftswissenschaft, Philosophie, Psychologie und weitere Fremdsprachen zugelassen; neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden.
3Im Rahmen des Schulprogramms können ergänzend besondere, dem Schulprofil entsprechende Kurse vorgesehen werden.
4Anstelle des Wahlpflichtunterrichts kann zusätzlicher Unterricht im Fach Deutsch insbesondere zur Förderung von Schülerinnen und Schülern nicht-deutscher Herkunftssprache angeboten werden.
5Werden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 im gleichen Fach zwei Kurse besucht, so werden die Leistungen getrennt bewertet und jeweils auf dem Zeugnis ausgewiesen.

