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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 27 Leistungsdifferenzierung Leistungsbewertung

(1) 1Die Leistungsdifferenzierung kann in Form der Binnendifferenzierung in gemeinsamen Lerngruppen oder mit Ausnahme der Gemeinschaftsschule in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung gemäß dem jeweiligen im Schulprogramm verankerten Differenzierungskonzept der Schule durchgeführt werden; für die jeweiligen Fächer können auch unterschiedliche Differenzierungsformen gewählt werden.
2Leistungsdifferenzierter Unterricht wird an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 erteilt.
3In Deutsch sowie in mindestens einem naturwissenschaftlichen Fach beginnt er spätestens ab Jahrgangsstufe 9; soll nur ein naturwissenschaftliches Fach leistungsdifferenziert unterrichtet werden, muss es Physik oder Chemie sein.
4Über einen früheren Beginn und die Zahl der leistungsdifferenziert zu unterrichtenden naturwissenschaftlichen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz.
5In der ersten Jahrgangsstufe der Fachleistungsdifferenzierung beginnt der leistungsdifferenzierte Unterricht spätestens im zweiten Schulhalbjahr.
(2) 1Grundsätzlich werden alle Fächer auf dem erweiterten Niveau (ER-Niveau) unterrichtet.
2Bei Fächern, die leistungsdifferenziert unterrichtet werden, ist abweichend von Satz 1 von zwei Anforderungsniveaus auszugehen:
1.
dem Grundniveau (GR-Niveau), auf dem die Schülerinnen und Schüler überwiegend lernen, um die erweiterte Berufsbildungsreife oder die Berufsbildungsreife zu erwerben,
2.
dem erweiterten Niveau (ER-Niveau), auf dem die Schülerinnen und Schüler überwiegend lernen müssen, um am Ende der Jahrgangsstufe 10 den mittleren Schulabschluss zu erwerben.
3Bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung können aus Kursen des GR-Niveaus gesonderte Kurse für Schülerinnen und Schüler mit erhöhtem Bedarf an individueller Förderung und aus Kursen des ER-Niveaus gesonderte Kurse zur Vorbereitung auf die gymnasiale Oberstufe ausgegliedert werden.
(3) 1Über die Ersteinstufung in Kurse der äußeren Fachleistungsdifferenzierung entscheiden die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Schule.
2Bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 9 legt die Jahrgangskonferenz die Kurseinstufung auf Grund der bisher gezeigten Leistungen und der Lernentwicklung fest; ein Kurswechsel ist in jedem Schulhalbjahr möglich.
(4) 1Für den Kurswechsel bei äußerer Fachleistungsdifferenzierung gilt am Ende der Jahrgangsstufe 9, dass
1.
aus einem ER-Kurs in den entsprechenden GR-Kurs gewechselt werden muss, wenn in dem Kurs der oberen Niveaustufe weniger als fünf Punkte erzielt wurden,
2.
ein Wechsel aus einem GR-Kurs in einen ER-Kurs nur dann möglich ist, wenn in dem GR-Kurs mindestens sieben Punkte erreicht wurden.
2In höchstens einem der leistungsdifferenziert unterrichteten Fächer kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 abgewichen werden; die Entscheidung trifft die Jahrgangskonferenz.
3Dem Antrag auf Kurswechsel oder Verbleib in einem Kurs der höheren Niveaustufe ist zu entsprechen, wenn dies zur Erreichung des mittleren Schulabschlusses oder der Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erforderlich ist.
(5) 1Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 ist auf Antrag nur der Wechsel in einen ER-Kurs in höchstens einem Fach zulässig.
2Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind oder wenn ansonsten der mittlere Schulabschluss oder die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe nicht erreicht werden kann und nicht bereits in der Jahrgangsstufe 9 ohne Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen in einen ER-Kurs gewechselt wurde.
(6) 1An Gemeinschaftsschulen und Integrierten Sekundarschulen, die die Leistungsdifferenzierung in Form der Binnendifferenzierung durchführen, kann die Schulkonferenz abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 festlegen, dass die Leistungen in allen Unterrichtsfächern in den Jahrgangsstufen 7 und 8 nur mit Punkten bewertet werden.
2In den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden in beiden Formen des leistungsdifferenzierten Unterrichts zusätzlich zu den Punkten Noten ausgewiesen.
3Aus der Anlage 5 ergibt sich, welche Punktwerte den Noten im nicht leistungsdifferenzierten und im leistungsdifferenzierten Unterricht entsprechen.

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