Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Sekundarstufe I-Verordnung
Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 3 Beratungs- und Informationspflichten
Die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind in allen den Bildungsweg und den Leistungsstand betreffenden Angelegenheiten zu informieren und zu beraten.
Dies betrifft insbesondere
- 1.
- die Information über die Schulart und das jeweilige Schulprogramm,
- 2.
- die Bedeutung der Wahl der zweiten und dritten Fremdsprache und des Wahlpflichtangebots,
- 3.
- die bei einer freiwilligen Wiederholung oder einem Rücktritt zu beachtende Höchstverweildauer,
- 4.
- die Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen sowie die Bedeutung der Einstufung in den fachleistungsdifferenzierten Fächern,
- 5.
- die Prüfungsbedingungen und das Verfahren für den mittleren Schulabschluss und die erweiterte Berufsbildungsreife,
- 6.
- die Bildungsgänge in der Sekundarstufe II und weitere Anschlussangebote,
- 7.
- die Information über den Leistungsstand, insbesondere vor allen den Bildungsgang der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers bestimmenden Entscheidungen,
- 8.
- die rechtzeitige Information über das Nichterreichen eines Abschlusses sowie am Gymnasium über ein voraussichtliches Nichtbestehen der Probezeit und eine Versetzungsgefährdung,
- 9.
- die Möglichkeiten der besonderen Förderung gemäß Kapitel 4.

