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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 35 Prüfungsnoten

(1) 1Die Prüfungsnoten des mittleren Schulabschlusses und der erweiterten Berufsbildungsreife sind die Jahrgangsnoten und die Noten der Prüfungen.
2Findet in einem Fach der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung (§ 43) statt, wird aus dem Ergebnis der schriftlichen und der zusätzlichen mündlichen Prüfung eine gemeinsame Note im Verhältnis 2 zu 1 gebildet.
(2) Die Jahrgangsnoten werden von der in dem jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft gemäß § 20 Absatz 4 und 5 festgelegt und dem Prüfungsausschuss mitgeteilt.

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