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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 34 Prüfungsfächer, Prüfungszeitraum

(1) Die Prüfung besteht aus

1.
einer schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch,
2.
einer schriftlichen Prüfung im Fach Mathematik,
3.
einer schriftlichen Prüfung im Fach erste Fremdsprache, die ergänzt wird durch eine Überprüfung der Sprechfertigkeit, und
4.
einer Präsentationsprüfung (§ 41) in einem weiteren in der Jahrgangsstufe 10 unterrichteten Fach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts.

(2) 1Die Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 statt.

2Die Termine der schriftlichen Prüfungen und die Zeiträume für die Präsentationsprüfung sowie der Überprüfung der Sprechfertigkeit in der ersten Fremdsprache werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; auf dieser Grundlage legt der Prüfungsausschuss einen Zeitplan für die Durchführung aller Prüfungen an der Schule fest.

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze

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