Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Sekundarstufe I-Verordnung
Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 36 Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Prüfung
(1) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können Nachteilsausgleich oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung und Notenschutz gemäß den §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung gewährt werden.
(2) 1Für Schülerinnen und Schüler mit vom SIBUZ festgestellten stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und im Rechtschreiben können bis zu einem von der Schule festgelegten Termin die bisher durchgeführten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und der Notenschutz für die Bewertung der Lesefertigkeit oder der Rechtschreibleistung oder der Lesefertigkeit und der Rechtschreibleistung in den Prüfungen durch die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst beantragt werden.
2Die oder der Prüfungsvorsitzende entscheidet über den Antrag bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung; dabei sind die generellen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten.
(3) 1Für Schülerinnen und Schüler mit festgestellten stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Rechnen kann bis zu einem von der Schule festgelegten Termin eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in den schriftlichen Prüfungen um bis zu 25 Prozent durch die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst beantragt werden.
2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag entsprechend den Vorgaben des Absatz 2 Satz 2.
(4) 1Ein Nachteilsausgleich kann auf Antrag auch gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung nicht ohne Erleichterungen bewältigt werden können.
2Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen.
3Die Entscheidung trifft die oder der Prüfungsvorsitzende.
(5) 1Schülerinnen und Schüler ohne hinreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, können zum Ausgleich ihrer fehlenden Deutschkenntnisse einen Nachteilsausgleich erhalten.
2Als Nachteilsausgleiche kommen in Betracht
- 1.
- die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Prüfungen um bis zu 30 Minuten, sowie
- 2.
- das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuches Herkunftssprache - Deutsch/Deutsch - Herkunftssprache.
3Über Art und Umfang des individuellen Nachteilsausgleichs entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den unterrichtenden Lehrkräften.
4Dabei sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten.
5Die Entscheidung ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.
(6) 1Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich gemäß den Absätzen 1 bis 5 nicht verändert werden.
2Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs wird nicht auf dem Zeugnis vermerkt.
3Der Notenschutz wird auf dem Zeugnis kenntlich gemacht.

