Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Sekundarstufe I-Verordnung
Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 39 Schriftliche Prüfungen
(1) 1Die Anforderungen an die in den schriftlichen Prüfungen gestellten Aufgaben müssen dem Rahmenlehrplan der Jahrgangsstufen 1 bis 10 und, soweit den Aufgaben die Anforderungen des mittleren Schulabschlusses zugrunde gelegt sind, den von der Kultusministerkonferenz der Länder vereinbarten Bildungsstandards für den mittleren Schulabschluss in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
2Die Aufgaben überprüfen die Kompetenzen, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses und die erweiterte Berufsbildungsreife erreicht sein müssen.
(2) 1Die Aufgabenstellungen werden von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben; sie entscheidet auch über die Benutzung von Hilfsmitteln.
2Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden.
3Jeder vorzeitige Hinweis auf Themen oder Aufgaben der Prüfungsarbeiten führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
(3) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen sind im Fach Deutsch 180 Minuten und im Fach Mathematik 135 Minuten anzusetzen.
(4) 1Im Fach erste Fremdsprache sind für die Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung 150 Minuten und für die Überprüfung der Sprechfertigkeit, die grundsätzlich als Partnerprüfung durchgeführt wird, bei zwei Prüflingen insgesamt zehn bis zwölf Minuten anzusetzen.
2Die für die Überprüfung der Sprechfertigkeit gewählten Themen beziehen sich auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen.
(5) 1Die schriftlichen Prüfungen finden unter Aufsicht statt.
2Es dürfen nur von der Schule ausgegebenes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden.
3Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.

