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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 40 Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen

(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der Lehrkraft, die in der Jahrgangsstufe 10 den regelmäßigen Unterricht in dem Prüfungsfach in der Klasse oder Lerngruppe durchgeführt hat, korrigiert und bewertet.
2Im Verhinderungsfall bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine andere Lehrkraft des jeweiligen Faches.
3Für die Korrektur und Bewertung sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde anzuwenden.
(2) 1Über die endgültige Note entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
2Sie oder er kann eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit einem Zweitgutachten beauftragen und im Benehmen mit den für die Bewertung zuständigen Lehrkräften von deren Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen; die dafür maßgeblichen Gründe sind zu protokollieren.
(3) 1Im Fach der ersten Fremdsprache wird die endgültige Note nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde erst festgesetzt, wenn auch das Ergebnis der Überprüfung der Sprechfertigkeit vorliegt.
2Bei der Bewertung der Überprüfung der Sprechfertigkeit wird zusätzlich zu der Note auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt.

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze