Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Sekundarstufe I-Verordnung
Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 41 Präsentationsprüfung
(1) 1Die Schülerinnen und Schüler wählen mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten bis zu einem von der Schule festgelegten Termin im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 die Thematik für die Präsentationsprüfung, die vom Prüfungsausschuss zugelassen werden muss.
2Sofern die Thematik fachübergreifend angelegt ist, muss sie einem Fach oder Lernbereich zugeordnet werden.
3Die gewählten Themen beziehen sich auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen.
4Die Schülerinnen und Schüler können für die Präsentation nur eine Thematik wählen, mit der sie sich während der Jahrgangsstufe 10 in der Regel mindestens sechs Wochen lang in Form einer Fach- oder Projektarbeit, einer Leistungsmappe (Portfolio), eines Wettbewerbsbeitrags oder in vergleichbarer Weise beschäftigt oder sich auf eine praktische Prüfung vorbereitet haben.
5Sie werden dabei von der jeweils fachlich zuständigen Lehrkraft beraten und unterstützt.
(2) 1Die Präsentationsprüfung besteht aus einer Präsentation und einem darauf bezogenen, sich anschließenden Prüfungsgespräch.
2Die Präsentation und das Prüfungsgespräch finden in der Regel als Gruppenprüfung mit bis zu vier Schülerinnen und Schülern statt; auf Antrag werden sie als Einzelprüfung durchgeführt.
3Beide Prüfungsabschnitte dauern insgesamt in der Regel als Gruppenprüfung zehn bis 20 Minuten und als Einzelprüfung 15 bis 30 Minuten je Teilnehmerin oder Teilnehmer.
4Bei Gruppenprüfungen ist sicherzustellen, dass die individuellen Leistungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler bewertet werden können, indem Teilaufgaben zur selbstständigen Lösung gestellt werden.
5Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses fest; dabei wird die Präsentation besonders gewichtet.
6Zusätzlich wird die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt, dies gilt nicht für die Bewertung mit der Note "ungenügend" auf Grund von Leistungsverweigerung oder groben Täuschungsversuchs.
7Die Note auf beiden Anforderungsniveaus wird den Schülerinnen und Schülern abweichend von § 44 Absatz 7 unmittelbar nach der Prüfung mitgeteilt.

