Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Sekundarstufe I-Verordnung
Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 47 Nichtteilnahme und Nachholen Wiederholung der Prüfung
(1) 1Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler aus selbst zu vertretenden Gründen nicht an der gesamten Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2Einzelne Prüfungen oder Prüfungsteile, die verweigert oder aus selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind mit „ungenügend“ zu bewerten.
(2) 1Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung, an einzelnen Prüfungen oder Prüfungsteilen nicht teilnehmen, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Unterrichtstag nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen.
2Wird ein ärztliches Attest nicht rechtzeitig vorgelegt, ist die Prüfung nicht bestanden oder wird die einzelne Prüfung mit „ungenügend“ bewertet.
(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen.
2Ist die Nichtteilnahme von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten, werden die fehlenden Prüfungen, sofern die Schulaufsichtsbehörde keine einheitlichen Termine festgesetzt hat, zu einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt.
3Für schriftliche Prüfungen sind die von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Aufgabenstellungen für zentral festgelegte Nachholtermine zu verwenden.
4Weitere Nachholtermine legt die besuchte Schule fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind.
(4) 1Wer die Bedingungen gemäß § 44 Absatz 2 für einen oder beide Abschlüsse nicht erfüllt und damit die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch der Jahrgangsstufe 10 im Rahmen der nächsten Abschlussprüfung wiederholen; dabei sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen.
2Bei einer nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässigen zweiten Wiederholung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob die Prüfung gesondert oder auch die Jahrgangsstufe wiederholt werden muss.

