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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 48 Übergang in die gymnasiale Oberstufe

(1) 1Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule gehen in die gymnasiale Oberstufe über, wenn sie
1.
den mittleren Schulabschluss erworben haben,
2.
in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, auf dem ER-Niveau unterrichtet wurden und
3.
mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen nach Absatz 2 erfüllen.
2In die Qualifikationsphase geht auf Antrag über, wer nach Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lässt und seine Fremdsprachenverpflichtungen gemäß § 10 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe noch erfüllen kann; über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss.
(2) 1Die Leistungsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden erfüllt, wenn bei Umrechnung der erreichten Punkte im leistungsdifferenzierten Unterricht in Noten des ER-Niveaus
1.
in mindestens drei Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden und
2.
der Durchschnittswert aus allen Fächern nicht schlechter als 3,0 lautet und in höchstens einem Fach mangelhafte Leistungen bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern vorliegen.
2Der Durchschnittswert aus allen Fächern wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen.
(3) 1Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums gehen in die Qualifikationsphase über, wenn sie den mittleren Schulabschluss erworben haben und mit den Jahrgangsnoten am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen gemäß § 31 erfüllen.
2Der Übergang in die Qualifikationsphase ist eine Versetzungsentscheidung gemäß § 59 Absatz 1 Satz 4 des Schulgesetzes.
3Er hat beim Wechsel der Schulart Bestand.
(4) 1Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die die in Absatz 3 genannten Leistungsanforderungen insoweit erreichen, dass sie die für den Ausgleich gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Leistungen in nur einem Fach nachweisen können, erfüllen die Bedingungen für den Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und des beruflichen Gymnasiums und in den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule; § 31 Absatz 3 Satz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
2Der Übergang gemäß Satz 1 erfolgt auf Antrag.
3Der Übergang in die Einführungsphase ist eine Versetzungsentscheidung gemäß § 59 Absatz 1 Satz 4 des Schulgesetzes.
(5) 1Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule, die für einen Auslandsaufenthalt bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 beurlaubt sind, gehen nach § 8 Absatz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe auf Probe in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe über.
2Satz 1 gilt für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums entsprechend mit der Maßgabe, dass der Übergang in die Qualifikationsphase erfolgt.

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