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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Sekundarstufe I-Verordnung

Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 4 Kooperationen

(1) 1Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien schließen mit benachbarten Grundschulen Kooperationsvereinbarungen für eine anschlussfähige und individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler beim Übergang zwischen den Schulstufen.

2Mit anderen Grundschulen können Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden.

3Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten:

1.
die Abstimmung der Anforderungen in den Jahrgangsstufen 5 bis 8,
2.
die Lernkultur und die Gestaltung des Unterrichts einschließlich der Abstimmung über das jeweilige schulinterne und profilbezogene Curriculum sowie der Leistungsdokumentation und der Formen der Lernerfolgskontrollen,
3.
die Formen der Kooperation der Schulleitungen, der Lehrkräfte und des pädagogischen Personals einschließlich gemeinsamer Konferenzen, Hospitationen, Studien- und Projekttage, Arbeitsgemeinschaften sowie des zeitlich begrenzten Austauschs von Lehrkräften und
4.
die Elternarbeit.

(2) Über die Ausgestaltung des Ganztagsbetriebs schließen Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien mit einem entsprechenden Angebot Kooperationsvereinbarungen mit den dafür infrage kommenden Partnern gemäß § 19 Absatz 2 Satz 5 des Schulgesetzes.

(3) 1Integrierte Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen kooperieren mit mindestens einem Oberstufenzentrum oder einer beruflichen Schule, um den Übergang zwischen den Schulstufen zu gestalten und die Arbeit der Schulen aufeinander abzustimmen.

2Gymnasien können Kooperationsvereinbarungen im Sinne des Satzes 1 schließen, insbesondere hinsichtlich des Übergangs der schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern gemäß § 13a Absatz 7.

3Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten:

1.
die Abstimmung der Übergänge von Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen zu den Bildungsgängen der beruflichen Schulen insbesondere durch die Kooperation der Schulleitungen, der Lehrkräfte und des pädagogischen Personals,
2.
die Durchführung gemeinsamer Konferenzen sowie gegenseitiger Hospitationen, die Abstimmung über das jeweilige schulinterne Curriculum, den zeitlich begrenzten Einsatz von Lehrkräften und die Gestaltung gemeinsamer schulischer Veranstaltungen,
3.
die gemeinsame Weiterentwicklung der Lernkultur und der Schulprogramme,
4.
die Durchführung von Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung im Rahmen des Dualen Lernens in den Jahrgangsstufen 7 bis 10,
5.
die Information und Beratung von Schülerinnen und Schülern der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule und ihrer Erziehungsberechtigten über Bildungsgänge und erreichbare Abschlüsse an beruflichen Schulen.

(4) 1Über die Einzelheiten der Durchführung des Dualen Lernens in Form der praxisbezogenen Angebote (§ 13a Absatz 2) und des Praxislernens (§ 13a Absatz 3) schließen die Integrierten Sekundarschulen und die Gemeinschaftsschulen Kooperationsvereinbarungen mit außerschulischen Anbietern und beruflichen Schulen.

2Im Praxislernen ist durch die begleitenden Lehrkräfte sicherzustellen, dass die nach dem Rahmenlehrplan zu erreichenden Kompetenzen auch in den Praxisphasen erworben werden können.

3Näheres insbesondere über die Kooperationen wird durch Verwaltungsvorschriften festgelegt.

(5) Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien kooperieren mit dem ihnen durch die Schulaufsichtsbehörde verbindlich zugeordneten Oberstufenzentrum hinsichtlich des Übergangs der schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler gemäß § 13a Absatz 7.

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