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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)

In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026

§ 13 Sport

(1) 1Im Fach Sport können Kurse in Sportpraxis mit unterschiedlichen Kursthemen in den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Leistungsstufen I und II sowie Kurse in Sporttheorie eingerichtet werden.
2Kurse in Sportpraxis können ein zweites Mal belegt werden, wenn sie entweder abweichende Inhalte oder höhere Leistungsanforderungen haben.
(2) Eine Kursfolge gibt es im Fach Sport nicht, jedoch dürfen mit dem gleichen Kursthema Kurse der Leistungsstufe I nicht nach Kursen der Leistungsstufe II belegt werden.
(3) Die Belegverpflichtungen gemäß § 25 können nicht mit Kursen in Sporttheorie und im Blockunterricht erteilten Kursen erfüllt werden.
(4) 1Ist Sport nicht Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente, müssen vier Kurse Sportpraxis belegt werden.
2Es besteht keine Einbringungsverpflichtung.
3In den ersten Block der Gesamtqualifikation können bis zu vier Sportkurse, darunter höchstens zwei Kurse Sporttheorie eingebracht werden.
4Darüber hinaus können höchstens zwei weitere Zusatzkurse belegt, aber nicht eingebracht werden.
(5) 1Ist Sport Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente, sind zwei Kurse in Sporttheorie und in jedem Kurshalbjahr ein Kurs Sportpraxis zu belegen.
2Für das Einbringen in den ersten Block der Gesamtqualifikation (§ 26 Absatz 1 Nummer 1) gilt:
1.
Ist Sport Prüfungsfach, müssen ein Kurs in Sporttheorie sowie drei Kurse Sportpraxis eingebracht werden; ein weiterer Kurs Sportpraxis oder Sporttheorie kann eingebracht werden.
2.
Ist Sport Referenzfach der fünften Prüfungskomponente, muss nur der zuletzt belegte Kurs in Sporttheorie eingebracht werden; vier weitere Sportkurse können eingebracht werden, von denen einer ein Kurs in Sporttheorie sein kann.
3.
Ist Sport sowohl Prüfungsfach als auch Referenzfach der fünften Prüfungskomponente (besondere Lernleistung), müssen der zuletzt belegte Kurs in Sporttheorie und drei Kurse Sportpraxis eingebracht werden; ein weiterer Kurs Sportpraxis oder Sporttheorie kann eingebracht werden.
3Darüber hinaus können höchstens zwei weitere Zusatzkurse belegt, aber nicht eingebracht werden.
(6) 1Im Prüfungsfach Sport wird eine besondere Fachprüfung mit einem praktischen und einem theoretischen Abschnitt durchgeführt, die insgesamt als mündliche Prüfung gilt.
2Die Leistungen im praktischen Teil und im theoretischen Teil werden im Verhältnis 2:1 zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst.
(7) 1Kann eine Schülerin oder ein Schüler mit Sport als Prüfungsfach aus gesundheitlichen Gründen im vierten Kurshalbjahr nicht an Sportpraxis teilnehmen und damit die erforderlichen Leistungen nicht erbringen, so kann auf Antrag entweder der Kurs ohne Bewertung bleiben oder im folgenden Schulhalbjahr nachgeholt oder eine Änderung gemäß Absatz 8 Nummer 4 gestattet werden; über einen entsprechenden Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
2Ein Sportpraxiskurs kann jedoch nur dann ohne Bewertung bleiben, wenn drei andere Sportpraxiskurse eingebracht werden können.
3Soll der Kurs nachgeholt werden, findet die Sportprüfung im nächsten Schulhalbjahr zu den entsprechenden Terminen statt; zur Prüfungsvorbereitung ist die Teilnahme am Unterricht des folgenden Jahrgangs auch in den übrigen Prüfungsfächern ohne Leistungsbewertung zu gestatten.
(8) Ist die Prüfungsfähigkeit nach Eintritt in die Prüfung nicht nur kurzfristig beeinträchtigt, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag
1.
auf einzelne Teile des praktischen Abschnitts verzichten oder
2.
den Ersatz vorgesehener praktischer Prüfungsteile durch andere zulassen oder
3.
die Bewertung einzelner Prüfungsteile mit null Punkten zulassen oder
4.
eine Änderung des vierten Prüfungsfaches oder der fünften Prüfungskomponente auch zu einem späteren als dem nach § 23 Abs. 9 Nr. 3 oder 4 zulässigen Termin gestatten.

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