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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)

In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026

§ 14 Lernerfolgskontrollen

(1) Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung und Vorbereitung auf die Anforderungen der Abiturprüfung werden in den einzelnen Unterrichtsfächern und Kursen Klassenarbeiten (Klausuren) geschrieben; zusätzlich können in allen Fächern Kurzkontrollen durchgeführt werden.
(2) 1In jedem Schulhalbjahr der Einführungsphase werden je Fach und Kurs mit Ausnahme des Faches Sport ein bis zwei Klausuren geschrieben.
2Die Dauer beträgt jeweils mindestens zwei Unterrichtsstunden.
(3) 1In der Qualifikationsphase werden
1.
im ersten bis dritten Kurshalbjahr im Grundkurs je Halbjahr eine Klausur und im Leistungskurs je Halbjahr zwei Klausuren und
2.
im vierten Kurshalbjahr nur in den drei schriftlichen Prüfungsfächern jeweils eine Klausur geschrieben.
2Die Dauer beträgt im Grundkurs jeweils mindestens zwei und im Leistungskurs jeweils mindestens drei Unterrichtsstunden.
3Bei einer der Klausuren der Leistungskurse des dritten oder vierten Kurshalbjahres sind die in der schriftlichen Abiturprüfung für das jeweilige Fach festgesetzten Zeitvorgaben und inhaltlichen Anforderungen einzuhalten, wobei die Zeitvorgabe als eingehalten gilt, wenn die Dauer der Klausur mindestens 180 Minuten beträgt.
4Für Lernerfolgskontrollen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch gelten die Besonderheiten gemäß Absatz 4; für Lernerfolgskontrollen in anderen modernen Fremdsprachen gilt Absatz 4 entsprechend, wenn die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte dies auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz beschlossen hat.
5Im Grundkurs Sportpraxis tritt an die Stelle der Klausur eine besondere Leistungsüberprüfung.
6In Zusatzkursen kann die zu schreibende Klausur durch eine Projektarbeit ersetzt werden; dies gilt auch für höchstens zwei in unterschiedlichen Kurshalbjahren zu schreibende Klausuren des ersten bis dritten Kurshalbjahres in Leistungskursfächern.
7Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden.
8Die erarbeiteten Ergebnisse werden durch die Vorlage eines schriftlichen Berichts oder einer praktischen Arbeit dokumentiert und im Rahmen einer Präsentation vorgestellt.
9Bei Gruppenarbeiten muss der individuelle Anteil erkennbar sein.
(4) 1In Leistungskursen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch muss im zweiten oder dritten Kurshalbjahr eine der Klausuren entweder schwerpunktmäßig den Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen abdecken oder durch eine Klausurersatzleistung mit Schwerpunkt auf dem Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen oder dem Kompetenzbereich Sprechen ersetzt werden.
2In Grundkursen in den fortgeführten Fremdsprachen Englisch und Französisch muss die Klausur entweder im zweiten oder im dritten Kurshalbjahr schwerpunktmäßig den Kompetenzbereich Hör-/Hörsehverstehen abdecken.
3Sie kann auch mit einer Leistungsfeststellung im Kompetenzbereich Sprechen kombiniert werden.
4Die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte beschließt auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz über den Zeitpunkt und die Ausgestaltung der Leistungsüberprüfung gemäß Satz 1 bis 3.
(5) 1Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klausuren sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben.
2An einem Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden.
3Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang, Verteilung und Dauer der Klausuren und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz oder die Oberstufenkonferenz.
4Für versäumte Klausuren und mündliche Leistungsfeststellungen gemäß Absatz 4 soll ein Nachholtermin angesetzt werden; wenn zwei Klausuren je Halbjahr geschrieben werden, kann im Ausnahmefall eine der versäumten Klausuren durch eine Leistungsfeststellung in anderer Form ersetzt werden.
(6) 1Klausuren sind unverzüglich zu korrigieren.
2In allen Fächern sind Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form zu kennzeichnen und bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen; spätestens ab dem dritten Kurshalbjahr werden die in der Abiturprüfung geltenden Korrektur- und Bewertungsmaßstäbe angelegt.
3Neben der Erteilung von förderlichen Hinweisen für die weitere Lernentwicklung (§58 Abs. 1 des Schulgesetzes) sind die Klausuren mit den Schülerinnen und Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen.
(7) Ist das Ergebnis bei mehr als einem Drittel der Schülerinnen und Schüler mangelhaft oder schlechter, wird die Klausur gewertet, es sei denn die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, dass eine neue Arbeit zu schreiben ist.
(8) 1Kurzkontrollen können in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form in allen Fächern durchgeführt werden; die Ergebnisse gehen in den allgemeinen Teil der Bewertung ein, der alle Leistungen mit Ausnahme der Klausurergebnisse umfasst.
2Näheres, insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach, beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze.
(9) 1Schriftliche Lernerfolgskontrollen können von der Schule zeitweilig einbehalten werden.
2Sie sind spätestens am Ende des Schuljahres oder Kurshalbjahres zurückzugeben, sofern nicht wichtige Gründe einen längeren Einbehalt notwendig machen.
(10) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt die Klassenkonferenz oder in der Qualifikationsphase die Jahrgangskonferenz individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest.

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze