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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)

In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026

§ 14a Nachteilsausgleich und Notenschutz

(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich gemäß § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein.

(2) 1Über Art und Umfang des Nachteilsausgleichs entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Empfehlungen der Jahrgangskonferenz und des Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrums (im Folgenden SIBUZ).

2Die Jahrgangskonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.

3Die Entscheidung über die Maßnahmen ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.

4Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen Nachteilsausgleich enthalten.

(3) 1Als Nachteilsausgleich bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben gemäß § 16 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung kommen insbesondere in Betracht:

1.
Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent, in der gymnasialen Oberstufe jedoch in der Regel nicht länger als 45 Minuten,
2.
Zulassung spezieller Arbeitsmittel und
3.
Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich optischer Strukturierungshilfen.

2Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden.

3§ 16 Absatz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung gilt entsprechend.

4Das fachliche Anforderungsniveau und die Regelungen des § 25 Absatz 5 und des § 26 bleiben unberührt.

(4) 1Bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtschreiben entscheidet auf Antrag der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder deren Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Empfehlungen der Jahrgangskonferenz und des SIBUZ ob und in welchen Fächern die Bewertungen der Lesefertigkeit oder der Rechtschreibleistung oder der Lesefertigkeit und der Rechtschreibleistung bei der Bewertung für die Dauer von jeweils einem Schuljahr unberücksichtigt bleiben (Notenschutz).

2§ 16 Absatz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung gilt entsprechend. 

3Die Regelungen des § 25 Absatz 5 und des § 26 sowie die Verpflichtung alle Fächer zu bewerten bleiben unberührt.

4Wird dem Antrag auf Notenschutz entsprochen, informiert die Schule regelmäßig in schriftlicher Form die Schülerin oder den Schüler und die Erziehungsberechtigten über den individuellen Leistungsstand.

5Art und Umfang des Notenschutzes werden für den betreffenden Bewertungszeitraum auf dem Zeugnis vermerkt.

(5) Bei Nachteilsausgleich und Notenschutz auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung gelten die §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung.

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