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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)

In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026

§ 15 Leistungsbewertung

(1) 1Die Leistungen in der gymnasialen Oberstufe werden mit Noten und Punkten bewertet.

2In den Notenstufen 1 bis 5 werden die Noten bei Leistungen, die im oberen oder unteren Drittel der jeweiligen Notenstufe liegen, durch Angabe der Notentendenzen plus (+) oder minus (–) ergänzt.

3Die Noten werden nach folgendem Schlüssel je nach Notentendenz in Punkte umgerechnet:

Note 1 entspricht 15 / 14 / 13 Punkten,
Note 2 entspricht 12 / 11 / 10 Punkten,
Note 3 entspricht 9 / 8 / 7 Punkten,
Note 4 entspricht 6 / 5 / 4 Punkten,
Note 5 entspricht 3 / 2 / 1 Punkten,
Note 6 entspricht 0 Punkten.

4Für die in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen legt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz die Zuordnung von Noten und Punkten zum erreichten Prozentsatz der Gesamtleistung fest.

(2) 1Für die in der Prüfung erzielten Leistungen gelten die Bewertungsmaßstäbe gemäß Absatz 1 entsprechend.

2Die fachbezogenen Prüfungsanforderungen werden durch Verwaltungsvorschriften festgelegt.

(3) 1Werden Leistungen aus von den Schülerinnen und Schülern selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht, sind sie mit der Note 6 zu bewerten.

2Selbst zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit der Arbeit.

3Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung möglich ist.

(4) 1Eine Zeugnisnote wird gebildet, wenn die Schülerin oder der Schüler je Schul- oder Kurshalbjahr mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt mindestens acht Wochen an dem für sie oder ihn verpflichtenden Unterricht teilgenommen hat; Ferienzeiten bleiben unberührt.

2Abweichend von Satz 1 wird eine Note auch dann gebildet, wenn dies auf Grund der vorliegenden Bewertungen pädagogisch möglich ist.

3Am Ende der Einführungsphase werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungsund Kompetenzentwicklung zugrunde gelegt (Jahrgangsnote); eine Jahrgangsnote kann in Härtefällen auch gebildet werden, wenn aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe keine Zeugnisnote gebildet werden konnte.

4Die Zeugnisnote setzt sich zusammen aus Teilnoten, die jeweils aus den Bewertungen der Klausuren und denjenigen des allgemeinen Teils gemäß § 14 Absatz 8 Satz 1 zweiter Halbsatz gebildet werden.

5In Kursen des vierten Kurshalbjahres, in denen keine Klausur geschrieben wird, beinhaltet die Zeugnisnote nur die Bewertungen des allgemeinen Teils gemäß § 14 Absatz 8 Satz 1 zweiter Halbsatz.

6Bei der Bildung der Zeugnisnote wird die Teilnote für die Klausuren in der Regel bei einer Klausur je Halbjahr zu einem Drittel und bei zwei Klausuren je Halbjahr zur Hälfte gewichtet.

7Bei der Bildung der Zeugnisnote wird die Teilnote für die gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zu schreibende Klausur stets zu einem Drittel gewichtet.

8Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen.

(5) 1Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat.

2Wird der Unterricht in einem Fach von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(6) 1Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler früher als vier Wochen vor Ende des Unterrichts in einem Schul- oder Kurshalbjahr die gymnasiale Oberstufe, so werden die Leistungen dieses Halbjahres nur mit Noten, nicht mit Punkten bewertet; bei geringfügigen Überschreitungen der Vier-Wochen-Frist entscheidet die Jahrgangskonferenz.

2Werden in einem Leistungskurs des ersten bis dritten Kurshalbjahres alle Klausuren versäumt oder mit null Punkten bewertet, so wird der Kurs nicht mit Punkten, sondern nur mit Noten bewertet.

(7) 1In der Qualifikationsphase gelten

1.
mit null Punkten abgeschlossene Kurse,
2.
gemäß Absatz 6 nicht mit Punkten bewertete Kurse,
3.
Kurse, die nicht gemäß Absatz 4 Satz 1 oder 2 benotet werden können, und
4.
Kurse, die ohne Beurteilung geblieben sind,

2im Hinblick auf die Belegverpflichtungen und die Gesamtqualifikation als nicht belegt. 

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