Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)
In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026
§ 2 Gliederung und Organisation der Bildungsgänge, Höchstverweildauer
(1) 1Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase sowie in die vier Kurshalbjahre umfassende Qualifikationsphase.
2Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen trifft, gelten für die Einführungsphase am Gymnasium die Vorgaben der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Der Unterricht in der Einführungsphase (§§ 17 und 18) gliedert sich in den überwiegend im Klassenverband erteilten Pflichtunterricht und den klassenübergreifend eingerichteten Wahlpflichtunterricht.
2Die Kurse des Wahlpflichtunterrichts dienen der Vorbereitung auf erhöhte Anforderungen der Qualifikationsphase und erweitern das Fächerangebot des Pflichtunterrichts.
(3) 1In der Qualifikationsphase (§§ 19 bis 27) tritt an die Stelle der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers nach Wahl der Schülerinnen und Schüler die Lehrkraft eines der von ihnen besuchten Kurse als Tutorin oder Tutor.
2Es soll sich um die Leiterin oder den Leiter eines Leistungskursfaches handeln.
(4) 1Sofern Schulen zur Erweiterung des Unterrichtsangebotes kooperieren, bleibt bei Besuch eines Kurses einer kooperierenden Schule die Zugehörigkeit zur eigenen Schule (Stammschule) unberührt.
2Die den Unterricht erteilende Lehrkraft der kooperierenden Schule wird Mitglied der Jahrgangskonferenz der Stammschule.
3Die mündliche Prüfung findet an der Stammschule statt.
4Die in dem Kurs unterrichtende Lehrkraft der kooperierenden Schule wird in den jeweiligen Fachausschuss berufen.
5Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und sonstige von dem Prüfungsausschuss der kooperierenden Schule getroffene Entscheidungen sind für den Prüfungsausschuss der Stammschule verbindlich.
(5) 1Die höchstzulässige Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe an der Integrierten Sekundarschule, an der Gemeinschaftsschule und am beruflichen Gymnasium beträgt vier, im Falle der Wiederholung der Abiturprüfung fünf Jahre.
2Am Gymnasium darf die Qualifikationsphase höchstens drei, im Falle der Wiederholung der Abiturprüfung vier Jahre lang besucht werden; die Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium wird nur auf die Höchstverweildauer der Sekundarstufe I angerechnet.
3Beim Übergang gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung beträgt die höchstzulässige Dauer des Besuchs der Qualifikationsphase drei, im Falle der Wiederholung der Abiturprüfung vier Jahre.
4Beim Übergang gemäß § 48 Absatz 4 der Sekundarstufe I-Verordnung wird die Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium nur auf die Höchstverweildauer der Sekundarstufe I angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn im Falle des § 48 Absatz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung ein Schulartwechsel erfolgt.
5Bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge Krankheit oder anderer von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Umstände kann die höchstzulässige Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe sowohl in der Einführungsphase an den Schularten Integrierte Sekundarschule, Gemeinschaftsschule oder am Beruflichen Gymnasium als auch in der Qualifikationsphase um jeweils höchstens ein weiteres Schulbesuchsjahr angehoben werden; die Wiederholungsmöglichkeit gemäß Absatz 6 Satz 1 erhöht sich entsprechend.
6Über entsprechende Anträge entscheidet die Jahrgangskonferenz.
(6) 1Während des Besuchs der gymnasialen Oberstufe an der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und dem beruflichen Gymnasium ist entweder eine Wiederholung der Einführungsphase gemäß § 18 oder ein Rücktritt gemäß § 27 möglich.
2Bei Besuch der Qualifikationsphase am Gymnasium ist ein einmaliger Rücktritt gemäß § 27 zulässig.
(7) 1Die Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf werden gemeinsam unterrichtet.
2Für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten ergänzend die schulart- und förderschwerpunktbezogenen Regelungen der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung.

