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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)

In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026

§ 3 Pflicht zur Kurswahl und Teilnahme am Unterricht

(1) 1Die Schülerinnen und Schüler wählen zu den von der Schule festgesetzten Terminen die Kurse der Einführungsphase (Wahlpflichtkurse) oder der Qualifikationsphase aus.

2Unter den gewählten Kursen der Qualifikationsphase müssen sich alle verpflichtend zu belegenden Leistungskurse und Grundkurse befinden.

3Die Auswahl der Kurse ist auf das Unterrichtsangebot der eigenen Schule und gegebenenfalls kooperierender Schulen beschränkt.

4Bei ausgebliebener, unvollständiger oder nicht realisierbarer Kurswahl bestimmt die Schule im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten unter Berücksichtigung der Wünsche der betroffenen Schülerinnen und Schüler und der Erfordernisse ihrer Schullaufbahn die zu besuchenden Kurse.

(2) 1Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Planung ihrer Schullaufbahn zu beraten.

2Sie sind im Hinblick auf die zu besuchenden Kurse, die Erfordernisse der Gesamtqualifikation und die sonstigen Auflagen zu einer zweckentsprechenden Planung und zur rechtzeitigen und vollständigen Abgabe der notwendigen Erklärungen verpflichtet.

(3) 1Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an dem sich aus der Stundentafel ergebenden Unterricht der Einführungsphase und den belegten Kursen der Qualifikationsphase sowie den sonstigen verbindlichen schulischen Veranstaltungen bis zu deren regulärem Ende verpflichtet.

2Werden für das Fernbleiben vom Unterricht oder für das Nichterbringen von Leistungen Gründe genannt, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, so sind diese unverzüglich darzulegen.

3Die Schule kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises, in Krankheitsfällen eines ärztlichen Attestes, verlangen.

4Bei Versäumnis eines Klausurtermins in der Qualifikationsphase muss der Nachweis innerhalb von drei Unterrichtstagen nach dem versäumten Klausurtermin in der Schule eingegangen sein. 

(4) 1Im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten kann zusätzlicher Unterricht zur Leistungsförderung angeboten werden (Förderunterricht).

2Eine Leistungsbewertung erfolgt nicht.

3Die Teilnahme an Fördermaßnahmen, die dem Ausgleich von Benachteiligungen dienen, ist verpflichtend.

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