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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)

In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026

§ 34 Zuhörerinnen und Zuhörer, Gäste

(1) 1Lehrkräfte der Schule und der Kooperationsschulen (§ 4 Absatz 2 Satz 2) dürfen mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden bei der mündlichen Prüfung, dem Prüfungsgespräch einschließlich der Präsentation der fünften Prüfungskomponente und bei den Beratungen der Fachausschüsse zuhören.
2Entsprechendes gilt für die Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die der Schule zur Ausbildung zugewiesen sind oder deren Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter an der Schule tätig ist.
(2) 1Gäste dürfen nur bei der mündlichen Prüfung und dem Prüfungsgespräch einschließlich der Präsentation der fünften Prüfungskomponente anwesend sein.
2Als Gäste können je Prüfungstag bis zu zwei von der Gesamtelternvertretung bestimmte Elternvertreterinnen oder Elternvertreter, deren Kinder nicht zum Kreis der Prüflinge des betreffenden Schülerjahrgangs gehören, und bis zu acht von der Gesamtschülervertretung bestimmte Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase, die nicht zum Kreis der Prüflinge des betreffenden Schülerjahrgangs gehören, zugelassen werden.
3Bei jeder Prüfung dürfen nur jeweils zwei Eltern- und Schülervertreterinnen oder -vertreter mit Zustimmung des Prüflings oder der Prüflinge einer Gruppenprüfung anwesend sein.
4In besonders begründeten Fällen kann die oder der Prüfungsvorsitzende weitere Personen als Gäste zulassen. 
5Personen, die für die Durchführung einer Prüfung, insbesondere in den Fächern Darstellendes Spiel, Musik und Sport, erforderlich sind, gelten nicht als Gäste; für sie muss keine Zulassungsentscheidung getroffen werden.

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze