Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)
In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026
§ 35 Nichtteilnahme an Prüfungen
(1) 1Die Jahrgangskonferenz kann den Rücktritt von der Prüfung gestatten, wenn ein Bestehen der Abiturprüfung auf Grund der bisherigen Leistungen nicht zu erwarten ist, sofern der Prüfling dies bis zum Ablauf des zweiten Unterrichtstages nach Bekanntgabe der Zulassung beantragt.
2Der Rücktritt gilt als Nichtbestehen der Prüfung, es sei denn, der Prüfling kann noch gemäß § 2 Abs. 6 in den folgenden Schülerjahrgang zurücktreten.
(2) 1Hat ein Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen wesentliche Teile des Unterrichts im vierten Kurshalbjahr versäumt, so kann der Prüfungsausschuss noch bis zum Beginn der mündlichen Prüfung im vierten Prüfungsfach seinen Rücktritt gestatten.
2Bereits erbrachte Prüfungsleistungen entfallen in diesem Fall.
(3) 1Nimmt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen an der gesamten Abiturprüfung oder an Teilen der schriftlichen oder mündlichen Prüfung einschließlich der besonderen Lernleistung nicht teil, so gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.
2Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(4) 1Kann ein Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an Teilen der schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, das die Prüfungsunfähigkeit bestätigt.
2In Zweifelsfällen kann der schulärztliche Dienst hinzugezogen werden.
3Der fehlende Prüfungsteil wird zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt.
4Die Schulleiterin oder der Schulleiter entnimmt die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung den nicht gewählten Aufgabenvorschlägen; ist dies nicht möglich, so werden gemäß § 39 Abs. 1 neue Aufgaben gestellt.
5Im Falle zentral gestellter Prüfungsaufgaben wird jeweils ein Nachholtermin von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.
6Weitere Nachholtermine legt die besuchte Schule fest und entwickelt dafür die Aufgabenvorschläge, die von der Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen sind.

