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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)

In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026

§ 36 Wiederholung

(1) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.

(2) 1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach Zurücktreten in den folgenden Schülerjahrgang und erneutem Durchlaufen des dritten und vierten Kurshalbjahres einmal wiederholen.

2Wird die Prüfung wiederholt, so sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen. 

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze

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