Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)
In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026
§ 36 Wiederholung
(1) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) 1Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach Zurücktreten in den folgenden Schülerjahrgang und erneutem Durchlaufen des dritten und vierten Kurshalbjahres einmal wiederholen.
2Wird die Prüfung wiederholt, so sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen.

