Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)
In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026
§ 37 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
(1) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung
- 1.
- getäuscht oder zu täuschen versucht oder
- 2.
- andere als zugelassene Hilfsmittel in den Vorbereitungs- oder Prüfungsraum mitgebracht,
(2) 1Steht ein Prüfling in dem begründeten Verdacht, eine Täuschung begangen zu haben, oder wird er beim Begehen einer Täuschung bemerkt, wird seine Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Entscheidung über die Unterbrechung trifft die aufsichtführende Lehrkraft, während des Verlaufs der mündlichen Einzelprüfung der Fachausschuss.
2Die oder der Prüfungsvorsitzende und die Schulleiterin oder der Schulleiter sind unverzüglich zu informieren.
(3) 1Ist die Täuschung von geringem Umfang und eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet.
2Geht die Täuschung über die in Satz 1 genannten Voraussetzungen hinaus, so wird die gesamte Leistung mit ungenügend bewertet.
(4) 1Bei besonders schweren Fällen von Täuschung kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
2Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.
(5) 1Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Prüfung oder die anderer gefährdet ist, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
2Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.
(6) 1Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 bis 5 trifft der Prüfungsausschuss.
2Zuvor soll er die für die Stellung der Prüfungsaufgabe des betroffenen Prüfungsteils verantwortliche Lehrkraft, die mit der Fachleitung oder Fachbereichsleitung für dieses Fach beauftragte Lehrkraft, die aufsichtführende Lehrkraft sowie den Prüfling und seine Tutorin oder seinen Tutor hören.
3Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 4 und 5 sind der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(7) Wird innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Abiturprüfung eine Täuschung festgestellt, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob die Abiturprüfung als nicht bestanden und das Abiturzeugnis für ungültig erklärt werden.
(8) Werden Aufgabenstellungen vor Beginn der schriftlichen oder mündlichen Prüfung Unberechtigten bekannt oder stellt sich innerhalb eines Jahres nach der schriftlichen oder mündlichen Prüfung heraus, dass die Aufgabenstellung für die schriftliche oder mündliche Prüfung Unberechtigten bekannt gewesen ist, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des § 39 Abs. 3 Satz 2 über das weitere Verfahren.

