Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)
In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026
§ 38 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
(1) 1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Abiturprüfung können auf Antrag nach Abschluss der Prüfung und innerhalb der in § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Oktober 2010 (GVBl. S. 446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Aufbewahrungsfrist Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen und Prüfungen in der fünften Prüfungskomponente nehmen.
2Die Einsicht darf nur den betroffenen Personen selbst sowie bei nicht Volljährigen den Erziehungsberechtigten gewährt werden.
3Die Einsichtnahme anderer Personen ist nur zulässig, wenn sie die Bevollmächtigung durch eine zur Einsicht berechtigte Person nachweisen.
4Sofern es sich um das Protokoll einer Gruppenprüfung handelt und die Vollmacht nicht von allen Mitgliedern der Gruppe erteilt wurde, erhält nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt Einsicht, wenn sie oder er von mindestens einem Gruppenmitglied oder seinen gesetzlichen Vertretern bevollmächtigt ist.
(2) 1Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.
2Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen.
3Die Einsichtnahme umfasst das Recht, Auszüge anzufertigen.
4Bei begründetem Bedarf kann die Anfertigung von Fotokopien gegen Gebühr gestattet werden.

