Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)
In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026
§ 48 Altsprachlicher Bildungsgang
Schülerinnen und Schüler eines ab der Jahrgangsstufe 5 beginnenden altsprachlichen Bildungsganges müssen das Fach Latein oder Griechisch als Prüfungsfach oder fünfte Prüfungskomponente wählen.
In der jeweils anderen dieser Sprachen müssen in der Qualifikationsphase zwei Grundkurse verpflichtend belegt werden, von denen einer in die Gesamtqualifikation verpflichtend einzubringen ist.
Bei der Wahl von Griechisch als Leistungskursfach entfällt die Belegverpflichtung für Latein während der Qualifikationsphase.
Wird Griechisch durch eine andere dritte Fremdsprache ersetzt, so tritt diese Fremdsprache bei den Verpflichtungen gemäß Satz 1 bis 3 an die Stelle von Griechisch.
Wird eine spätestens in Jahrgangsstufe 10 begonnene vierte Fremdsprache als drittes oder als viertes Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt, entfallen die Verpflichtungen gemäß Satz 1 und 2; in diesem Fall müssen jedoch zwei Grundkurse in Griechisch und zwei weitere wahlweise in Griechisch oder Latein verpflichtend belegt und zwei der vier Kurse in die Gesamtqualifikation verpflichtend eingebracht werden.

