Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)
In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026
§ 49 Übergangsregelungen
(1) 1Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2011 / 2012 erstmals in die Qualifikationsphase eingetreten sind, gelten § 23 Absatz 2 und 3 und § 44 in der bis zum Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. August 2010 (GVBl. S. 419) geltenden Fassung und § 20 Absatz 1, § 24, § 25 Absatz 3 und § 27 in der bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. S. 430) geltenden Fassung.
2Für Schülerinnen und Schüler des beruflichen Gymnasiums gilt darüber hinaus Folgendes:
- 1.
- Für diejenigen, die vor dem Schuljahr 2011 / 2012 in die Einführungsphase eingetreten sind, gelten § 19, § 20 Absatz 1, § 26 Absatz 2 und § 47 in der bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. S. 430) geltenden Fassung.
Am Oberstufenzentrum Banken und Versicherungen gilt dies auch für Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2011 / 2012 erstmals in die Einführungsphase eintreten. - 2.
- Für diejenigen, die zum Schuljahr 2011 / 2012 erstmals in die Einführungsphase eintreten, gilt vorbehaltlich der Nummer 1 § 47 in Verbindung mit der Anlage 5 mit der Maßgabe, dass nur das fachrichtungsbezogene zweite Leistungskursfach gewählt werden kann.
3Für Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums und der Integrierten Sekundarschule, die vor dem Schuljahr 2014/2015 in die Qualifikationsphase eingetreten sind oder eintreten werden, gilt über Satz 1 hinaus, dass § 19 Absatz 1 in der bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. S. 430) geltenden Fassung anzuwenden ist.
(2) Schülerinnen und Schüler der Gymnasien, die im Schuljahr 2011 / 2012 die Einführungsphase ganz oder teilweise wiederholen, werden im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten in besonderen Klassen an Schwerpunktgymnasien des jeweiligen Bezirks zusammengefasst oder Klassen einer Einführungsphase an Integrierten Sekundarschulen zugewiesen, sofern sie nicht zu einem beruflichen Gymnasium wechseln.
(3) 1§ 46 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, die den gymnasialen Bildungsgang frühestens am Ende des Schuljahres 1997 / 1998 endgültig verlassen haben.
2Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2012/2013 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, gilt § 46 Absatz 4 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359) geltenden Fassung.
(4) § 48 Absatz 1 bis 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 26. April 1984 (GVBl. S. 723, 1170), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2004 (GVBl. S. 180), gilt für Schülerinnen und Schüler der genannten Schulen, die spätestens im Schuljahr 2004/2005 in Jahrgangsstufe 5 des altsprachlichen Bildungsganges eingetreten sind, bis zur Beendigung oder dem Verlassen dieses Bildungsganges der dort genannten Schulen.
(5) 1Für Schülerinnen und Schüler der auslaufenden Schulart Gesamtschule, die die Jahrgangsstufe 10 nach den Bestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, abschließen, ist § 4 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel II der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2Für Schülerinnen und Schüler der auslaufenden Schularten Hauptschule, Realschule und verbundene Haupt- und Realschule, die die Jahrgangsstufe 10 nach den Bestimmungen der in Satz 1 bezeichneten Sekundarstufe I-Verordnung abschließen, ist § 5 in der bis zum Inkrafttreten von Artikel II der in Satz 1 letzter Teilsatz bezeichneten Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(6) 1Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2012/2013 oder 2013/2014 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, ist § 14 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) geltenden Fassung anzuwenden.
2Satz 1 gilt auch für den Fall, dass diese Schülerinnen und Schüler ein Schuljahr der Qualifikationsphase wiederholen.
(7) 1Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2014/2015 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend.
2Abweichend davon kann die Gesamtkonferenz der Lehrkräfte mit einfacher Mehrheit bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 beschließen, dass § 14 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 in der Fassung der in Absatz 6 Satz 1 genannten Verordnung anzuwenden ist.
3Die für diese Schülerinnen und Schüler maßgeblichen Vorgaben gemäß Satz 1 oder Satz 2 gelten auch für den Fall der Wiederholung eines Schuljahrs der Qualifikationsphase.
(8) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2020/2021 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, gilt § 25 Absatz 5 Satz 2 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geltenden Fassung.
(9) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2021/2022 in die gymnasiale Oberstufe eingetreten sind, gilt § 27 Absatz 1 und 2 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geltenden Fassung.
(10) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2022/2023 den mittleren Schulabschluss erworben haben und im Schuljahr 2023/2024 die Jahrgangsstufe 10 wiederholen, findet § 4 Absatz 2 Satz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Bildung der Notensumme die Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik im Prüfungsteil des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss zu berücksichtigen sind.
(11) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2025/2026, 2026/2027 oder 2027/2028 voraussichtlich die Abiturprüfung ablegen werden, gelten § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 26 Absatz 2 Nummer 7 und § 47 Absatz 4 sowie die Anlagen 1a, 1b und 5 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung und anderer schulrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2025 (GVBl. S. 495) geltenden Fassung.

