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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)

In der aktuellen Fassung vom 16.08.2026

§ 9 Unterrichtsangebot, Einrichtung von Fächern und Kursen

Text gilt seit 03.10.2025
(1) Der Unterricht wird in Unterrichtsfächern entsprechend den Rahmenlehrplänen erteilt.
(2) 1Das Unterrichtsangebot der Schule richtet sich neben den Vorgaben dieser Verordnung nach den pädagogischen Schwerpunkten und organisatorischen Vorgaben der Schule, nach den personellen Möglichkeiten sowie gegebenenfalls nach weiteren Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.
2Kurse dürfen nur in Fächern eingerichtet werden, deren Fortsetzung an der Schule über einen längeren Zeitraum gesichert erscheint.
(3) 1Neue, nicht in dieser Verordnung genannte Fächer dürfen nur mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde eingerichtet werden.
2Zur Erprobung dieser Fächer im Rahmen von Schulversuchen bestimmt die Schulaufsichtsbehörde das Nähere, insbesondere die Zuordnung zu einem Aufgabenfeld, die Wahl des Prüfungsfaches und die Einbringung in die Gesamtqualifikation. 
(4) Die Einführung des Fachs Ukrainisch bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
(5) 1Maßnahmen und Angebote der Beruflichen Orientierung gemäß § 13a Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung können zusätzlich im Rahmen des Zusatzkurses Studium und Beruf sowie in der Einführungsphase in Jahrgangsstufe 11 auf der Grundlage des schuleigenen Konzepts zur Beruflichen Orientierung durchgeführt werden.
2Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums können auf der Grundlage des schuleigenen Konzepts zur Beruflichen Orientierung ein Praktikum gemäß § 13a der Sekundarstufe I-Verordnung, das kein Schülerbetriebspraktikum ist, auch in der gymnasialen Oberstufe absolvieren.

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