Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung)
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung) (SopädVO)
In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005
§ 10 Förderschwerpunkt "Sprache"
(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen Sprachbeeinträchtigung ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung nicht angemessen entwickeln können.
(2) Zusätzlich zum Erwerb schulischer Kompetenzen zielt die Förderung insbesondere darauf, die Schülerinnen und Schüler frühzeitig zu befähigen, über eine dialoggerichtete Anleitung Sprache auf- und auszubauen, sprachliches Handeln im Alltag zu bewältigen und sich als kommunikationsfähig zu erleben, damit ihr sonderpädagogischer Förderbedarf in der Regel beim Verlassen der Primarstufe entfallen kann.
(3) Ergänzend zu den Stundentafeln der allgemeinen Schule erhalten die Schülerinnen und Schüler Sprachförderunterricht.
(4) An allgemeinbildenden Schulen können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ eingerichtet werden (sonderpädagogische Sprachkleinklassen). § 25 Satz 3 findet Anwendung.

