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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogik­verordnung)

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogik­verordnung) (SopädVO)

In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005

§ 11 Förderschwerpunkt "Lernen"

(1) 1Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen und langandauernden kognitiven Einschränkung ihres Lern- und Leistungsvermögens auf einem für sie angemessenen Niveau unterrichtet und bewertet werden.
2Im Rahmen der Förderung ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung des Lern- und Leistungsverhaltens vielfach mit Beeinträchtigungen der motorischen, sensorischen, kognitiven, sprachlichen sowie emotionalen und sozialen Fähigkeiten verbunden ist.
(2) 1Ziel der Förderung ist insbesondere die Entwicklung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler, damit sie das größtmögliche Maß an Selbständigkeit und gesellschaftlicher Teilhabe erreichen.
2Der Integration ins Arbeitsleben wird durch eine intensive berufliche Orientierung, Vorbereitung und Ausbildung Rechnung getragen.
(3) 1Die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ werden entsprechend dem Rahmenlehrplan für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 zieldifferent unterrichtet und bewertet.
2Dies ist auf dem Zeugnis zu vermerken.
3Fächer, die abweichend davon zielgleich unterrichtet und bewertet werden, sind auf dem Zeugnis gesondert zu kennzeichnen.
4Eine Pflicht zur Teilnahme an vergleichenden Arbeiten besteht nur im Rahmen des Erwerbs schulischer Abschlüsse.
(4) 1Schülerinnen und Schüler können in Fächern, in denen sie über einen längeren Zeitraum so gute Leistungen erbracht haben, dass die jeweils unterrichtende Lehrkraft eine erfolgreiche Teilnahme am zielgleich erteilten Unterricht erwartet, mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten zielgleich unterrichtet und bewertet werden.
2Fächer, die auf dem Anforderungsniveau des zielgleich erteilten Unterrichts nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet werden, werden ab dem folgenden Schulhalbjahr zieldifferent unterrichtet und bewertet.
3Ein Wechsel des Anforderungsniveaus ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig.
4Bei einem Wechsel innerhalb eines Schuljahres wird in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 abweichend von § 20 Absatz 5 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. August 2024 (GVBl. S. 501) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung keine Jahrgangsnote gebildet; Bewertungszeitraum für die am Ende des Schuljahres erteilte Note ist das zweite Schulhalbjahr.
5Noten und Punkte, die auf dem zielgleichen Anforderungsniveau erteilt worden sind, werden ausschließlich auf Abschluss- und Abgangszeugnissen in Jahrgangsstufe 10 auf das Anforderungsniveau für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ umgerechnet; die Umrechnung erfolgt gemäß Anlage 5.
(5) 1Für Zeugnisse sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden.
2Sofern in der Sekundarstufe I mit Punkten bewertet wird, gilt die Tabelle der Anlage 4.
3Bei kognitiv stärker beeinträchtigten Schülerinnen und Schülern, die in der Mehrzahl der Fächer trotz zieldifferenten Unterrichts schlechter als „ausreichend“ bewertet werden müssten, kann die Klassenkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten beschließen, die Leistungen durch schriftliche Informationen zu Lernstand und Lernzuwachs zu beurteilen; dies gilt nicht für Abschluss- und Abgangszeugnisse.
4Noten- und Punktezeugnisse können durch schriftliche Informationen zu Lernstand und Lernzuwachs ergänzt werden.
5Am Ende der Jahrgangsstufe 9 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 wird auf dem Zeugnis vermerkt, welchen Abschluss die Schülerin oder der Schüler bei gleichbleibendem Leistungsstand voraussichtlich jeweils erreichen wird.
(6) Beim Übergang in die Sekundarstufe I wird bei der Erstellung der Förderprognose keine Notensumme und keine Durchschnittsnote errechnet.
(7) 1In der Jahrgangsstufe 10 nehmen grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler an vergleichenden Arbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik teil, die zentral von der Schulaufsichtsbehörde erstellt werden.
2Diese vergleichenden Arbeiten dienen der Feststellung, ob die für den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses oder eines der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses geltenden Standards erfüllt werden.
3Sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler einverstanden sind, kann von der Teilnahme an den vergleichenden Arbeiten befreit werden.
(8) 1Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 ist zuzulassen, wenn zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler die Voraussetzungen erfüllt, um einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss zu erwerben.
2Über die Wiederholung der Jahrgangsstufe entscheidet die Klassenkonferenz.
(9) 1Schülerinnen und Schüler erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 den berufsorientierenden Abschluss, wenn
1.
sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft-Arbeit-Technik mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben,
2.
die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser ergibt und
3.
bei vergleichenden Arbeiten in den Fächern Mathematik und Deutsch, denen die für den berufsorientierenden Abschluss geltenden Standards zugrunde liegen, sowie der teamorientierten Präsentation, die auch auf einer praktischen Arbeitsleistung beruhen kann, mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder ein Ausgleich nach Satz 2 bis 4 vorliegt.
2Ausgeglichen werden kann die Note „mangelhaft“ in höchstens einer vergleichenden Arbeit oder in der teamorientierten Präsentation.
3Die Note „mangelhaft“ in einer der vergleichenden Arbeiten ist ausgeglichen, wenn in der anderen vergleichenden Arbeit oder in der teamorientierten Präsentation mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird.
4Die Note „mangelhaft“ in der teamorientierten Präsentation ist ausgeglichen, wenn in einer der vergleichenden Arbeiten mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird.
5Schülerinnen und Schüler, die die Leistungsanforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, erhalten nach Beendigung des Bildungsgangs ein Abgangszeugnis.
(10) 1Schülerinnen und Schüler erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss, wenn
1.
sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Wirtschaft-Arbeit-Technik mindestens befriedigende Leistungen erreicht haben,
2.
die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 3,0 oder besser ergibt,
3.
bei vergleichenden Arbeiten in den Fächern Mathematik und Deutsch, denen die für die Berufsbildungsreife geltenden Standards zugrunde liegen, mindestens ausreichende und bei der teamorientierten Präsentation, die auch auf einer praktischen Arbeitsleistung beruhen kann, mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden oder ein Ausgleich nach Satz 2 bis 4 vorliegt.
2Ausgeglichen werden kann entweder die Note „mangelhaft“ in höchstens einer vergleichenden Arbeit oder die Note „ausreichend“ in der teamorientierten Präsentation.
3Die Note „mangelhaft“ in einer der vergleichenden Arbeiten ist ausgeglichen, wenn in der anderen vergleichenden Arbeit mindestens die Note „befriedigend“ oder in der teamorientierten Präsentation mindestens die Note „gut“ erzielt wird.
4Die Note „ausreichend“ in der teamorientierten Präsentation ist ausgeglichen, wenn in einer der vergleichenden Arbeiten mindestens die Note „befriedigend“ erzielt wird.
(11) 1Zur Vorbereitung auf die teamorientierte Präsentation entscheiden sich die Schülerinnen und Schüler bis zu einem von der Schule festgesetzten Termin zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 für ein Thema und entwickeln gemeinsam mit der Lehrkraft die Aufgabenstellung.
2Durch die Zuordnung von Teilaufgaben ist eine individuelle Leistungsbewertung sicherzustellen.
3Bei der Vorbereitung auf die Präsentation werden die Schülerinnen und Schüler von der fachlich zuständigen Lehrkraft unterstützt; die Vorbereitung kann teilweise auch außerhalb des Unterrichts erfolgen.
4Die Präsentation findet in der Regel in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und Schülern statt.
5Sie dauert bei Gruppenprüfungen je Teilnehmerin oder Teilnehmer mindestens fünf Minuten und in Einzelprüfungen mindestens zehn Minuten und beinhaltet neben der eigentlichen Präsentation ein kurzes Gespräch.
(12) Werden mehr als zwei Fächer oder wird eines der Fächer Deutsch und Mathematik nicht benotet, werden die Bedingungen für den Erwerb eines Abschlusses nach den Absätzen 9 und 10 nicht erfüllt.
(13) Die gemäß Absatz 9 und 10 zu bildende Durchschnittsnote wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ermittelt.
(14) 1Schülerinnen und Schüler können an einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Verbesserung einer Jahrgangsnote (Nachprüfung) zum Erreichen eines Abschlusses teilnehmen.
2Die Nachprüfung kann in höchstens einem Fach durchgeführt werden.
3Voraussetzung ist, dass durch eine Verbesserung der Leistungen in diesem Fach um eine Notenstufe ein Abschluss erreicht werden kann.
4Eine Nachprüfung im Fach Sport ist ausgeschlossen.
5Die Durchführung der Nachprüfung erfolgt entsprechend § 24 Absatz 2 bis 4 der Sekundarstufe I-Verordnung.
6Die Nachprüfung besteht im Regelfall aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 20 Minuten.
7In Fächern mit hohem Praxisanteil besteht sie aus einer mündlichen Prüfung und einer praxisbezogenen Aufgabe im Umfang von jeweils 10 bis 15 Minuten.
8Prüfungsgegenstand eines Faches sind die in Jahrgangsstufe 10 unterrichteten Inhalte.
9Im Anschluss an die Nachprüfung stellt der Ausschuss mit Stimmenmehrheit fest, ob sie bestanden ist. Dies ist der Fall, wenn in allen Teilen der jeweiligen Prüfung um mindestens eine Notenstufe verbesserte Leistungen erzielt worden sind.
10Eine Wiederholung der Nachprüfung ist nicht zulässig.
(15) 1Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der Jahrgangsstufe 10 wird in der ersten Fremdsprache und in einer in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 unterrichteten zweiten Fremdsprache die Niveaustufe A1/A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens ausgewiesen; vor der Jahrgangsstufe 9 zugrundeliegende Leistungen werden nicht ausgewiesen, sofern die jeweilige Jahrgangsnote am Ende der Jahrgangsstufe 10 mindestens ausreichend lautet.
2Wurden die Leistungen in der Fremdsprache zuletzt in der Jahrgangsstufe 9 mindestens mit ausreichend bewertet, wird die Niveaustufe A1 ausgewiesen; vor der Jahrgangsstufe 9 zugrundeliegende Leistungen werden nicht ausgewiesen.
3Abweichend von Satz 1 erfolgt die Ausweisung der Niveaustufe für Schülerinnen und Schüler, die in der Fremdsprache gemäß Absatz 3 Satz 3 zielgleich unterrichtet werden, entsprechend der Anlage 6 der Sekundarstufe I-Verordnung.

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