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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogik­verordnung)

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogik­verordnung) (SopädVO)

In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005

§ 17 Zusätzlicher Unterricht als besondere Bedarfslage

Text gilt seit 02.08.2019
In sonderpädagogisch begründeten Einzelfällen kann ausnahmsweise auf Antrag der Schule, der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler in Ergänzung des regulären Unterrichts befristet für ein Schuljahr zusätzlicher Unterricht erteilt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern.
Über die Erteilung des zusätzlichen Unterrichts entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze