Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung)
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung) (SopädVO)
In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005
§ 17 Zusätzlicher Unterricht als besondere Bedarfslage
In sonderpädagogisch begründeten Einzelfällen kann ausnahmsweise auf Antrag der Schule, der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler in Ergänzung des regulären Unterrichts befristet für ein Schuljahr zusätzlicher Unterricht erteilt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern.
Über die Erteilung des zusätzlichen Unterrichts entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

