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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogik­verordnung)

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogik­verordnung) (SopädVO)

In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005

§ 16 Sonderpädagogische Förderung bei einer Mehrfachbehinderung, Förderstufen

(1) 1Bei einer Mehrfachbehinderung erfolgt die sonderpädagogische Förderung unter Berücksichtigung aller Behinderungen in der Regel in dem Bereich, in dem der intensivste Förderbedarf festgestellt wird.
2Die zu erteilenden Abschlüsse richten sich nach dem Rahmenlehrplan oder den Rahmenlehrplänen, nach denen die Schülerinnen und Schüler unterrichtet wurden.
(2) 1Schülerinnen und Schüler mit deutlich zusätzlichem Bedarf an Assistenz bei der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme, der Fortbewegung, der Lagerung, der Kommunikation und bei der Steuerung ihres Verhaltens erhalten die Förderstufe I oder II.
2Dabei werden Schülerinnen und Schüler, die dauerhaft einer intensiven Pflege und umfassenden Unterstützung bedürfen, der Förderstufe II zugeordnet.
3Die Feststellung einer Förderstufe erfolgt durch die Diagnostik- und Beratungslehrkräfte des SIBUZ; das Verfahren regelt die Schulaufsichtsbehörde.

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze