Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung)
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung) (SopädVO)
In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005
§ 19 Gemeinsamer Unterricht in der Primarstufe
(1) Für den gemeinsamen Unterricht in der Grundschule und in der Primarstufe der Gemeinschaftsschule und der Integrierten Sekundarschule gelten folgende Rahmenbedingungen:
- 1.
- Die im Einzelfall für den jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarf angemessene räumliche, sächliche und personelle Ausstattung muss gewährleistet sein. Weist eine Schulleiterin oder ein Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler ab, trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde auf der Grundlage der Empfehlung des Aufnahmeausschusses nach § 34 die Entscheidung über die zu besuchende Schule.
- 2.
- Für die sonderpädagogische Förderung sollen Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Qualifikation eingesetzt werden.
- 3.
- In eine Klasse der Schulanfangsphase dürfen zu Beginn höchstens drei Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf aufgenommen werden.
- 4.
- In einer Klasse dürfen sich in der Regel höchstens zwei Kinder mit festgestelltem Förderbedarf im Förderschwerpunkt "Autismus" oder ein Kind mit festgestelltem Förderbedarf der Förderstufe II befinden.
- 5.
- Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt "Lernen" rücken nach zweijährigem Besuch der Schulanfangsphase in die Jahrgangsstufe 3 oder, sofern die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert ist, nach drei Schulbesuchsjahren in die Jahrgangsstufe 4 auf, sofern nicht die Klassenkonferenz auf Grund der individuellen Lernentwicklung den Verbleib für ein weiteres Jahr in der Schulanfangsphase beschließt.
- 6.
- Klassen ab der Jahrgangsstufe 3 dürfen bis zu fünf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen; bei Überschreitung der Frequenz können diese Schülerinnen und Schüler anderen Klassen zugeordnet oder in Abstimmung mit den beteiligten Schulleitungen und in Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten anderen Schulen zugewiesen werden.
(2) An inklusiven Schwerpunktschulen dürfen abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auf Beschluss der Schulkonferenz und mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zu fünf Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Klasse aufgenommen werden.

