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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogik­verordnung)

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogik­verordnung) (SopädVO)

In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005

§ 20 Gemeinsamer Unterricht in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe

(1) 1Für den gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe I und der gymnasialen Oberstufe gilt § 19 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 entsprechend.

2Im Rahmen der Einrichtung stehen am Gymnasium, der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule je Klasse rechnerisch vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung.

3An Gemeinschaftsschulen werden dabei die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf angerechnet, die sich bereits in den fortgeführten Klassen befinden.

(2) Die Verteilung der gemäß Absatz 1 aufgenommenen Schülerinnen und Schüler auf die einzelnen Klassen erfolgt im Rahmen der pädagogischen Konzeption der Schule; aus konzeptionellen und organisatorischen Gründen ist es dabei zulässig, in geringfügigem Umfang mehr oder weniger als vier Schülerinnen und Schüler einer Klasse zuzuordnen.

(3) Bei Schulen, die jahrgangsstufenübergreifend unterrichten, bemisst sich die Aufnahmefrequenz gemäß Absatz 1 nach der Anzahl der Klassen, die bei einer jahrgangsstufenhomogenen Organisation eingerichtet werden würden.

(4) An inklusiven Schwerpunktschulen gilt Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass grundsätzlich höchstens drei der je Klasse aufgenommenen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderbedarf in dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt haben, für den die Schule spezialisiert ist; auf Beschluss der Schulkonferenz und mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers ist es zulässig, insbesondere im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören und Kommunikation“ bis zu fünf Schülerinnen und Schüler je Klasse aufzunehmen.

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