Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung)
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung) (SopädVO)
In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005
§ 22 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Sehen"
(1) 1Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ umfasst die Grundschule, die Integrierte Sekundarschule, die Berufsschule und die Berufsfachschule.
2Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Sehen“ richten sich Umfang und Verteilung des Unterrichts in der Grundschule und in der Integrierten Sekundarschule nach den Stundentafeln der Anlagen 1 und 1a. Berufsschulunterricht für Schülerinnen und Schüler, die sich in einer Berufsausbildung befinden, erfolgt entsprechend Anlage 5 der Berufsschulverordnung vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 54), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2016 (GVBl. S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
3Die jeweilige Stundentafel gilt dabei mit der Maßgabe, dass angebotener Wahlunterricht zusätzlich für behinderungsspezifische Fördermaßnahmen verwendet wird.
4An der Berufsschule sind bei Bedarf Lehrgänge entsprechend § 29 Absatz 3 des Schulgesetzes einzurichten, insbesondere auch zur beruflichen Rehabilitation und Vorbereitung Späterblindeter und erheblich Sehbehinderter.
5Für den Unterricht an der Berufsfachschule gilt die jeweilige, in der Berufsfachschulverordnung vom 14. Juli 2009 (GVBl. S. 327), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzte Stundentafel mit der Maßgabe, dass angebotener Wahlunterricht zusätzlich für behinderungsspezifische Fördermaßnahmen verwendet wird.
(2) Im Rahmen der Frühförderung können Kinder auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten sonderpädagogische Beratung und sinnesspezifische Frühförderung durch Lehrkräfte der Schule erhalten.
(3) 1Zur Erhaltung angemessener Klassenfrequenzen sind Klassenverbände jahrgangsstufen- oder schulartübergreifend zu bilden, wenn in einer Jahrgangsstufe nur vier oder weniger Schülerinnen und Schüler vorhanden sind.
2Es können bis zu drei aufeinanderfolgende Jahrgangsstufen zu einem Klassenverband zusammengefasst werden.
3Bis Jahrgangsstufe 10 erhalten die Schülerinnen und Schüler individuellen Unterricht in den Bereichen Schreib- und Lesetechniken, Lebenspraktische Fähigkeiten sowie Orientierung und Mobilität.
4Umfasst ein jahrgangsstufen- oder schulartübergreifender Klassenverband mehr als sechs Schülerinnen und Schüler, kann der Unterricht in einzelnen Fächern, insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache, nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde auch mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung erteilt werden.
(4) Durch zusätzlichen Einzelunterricht zur Erlernung der Punktschrift für die Dauer von bis zu einem Jahr sind Schülerinnen und Schüler zu fördern, die neu in Klassen aufgenommen werden, in denen die Beherrschung der Punktschrift vorausgesetzt wird.
(5) Durch zusätzlichen Einzelunterricht können musikalisch begabte Schülerinnen und Schüler, die ein Instrument erlernen wollen, gefördert werden.
(6) Schülerinnen und Schüler, die zugleich im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ gefördert werden, werden nach § 28 unterrichtet.

