Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung)
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung) (SopädVO)
In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005
§ 21 Gemeinsamer Unterricht in den beruflichen Schulen
(1) 1Für die Aufnahme in berufliche Schulen gilt § 20 Absatz 1 und 2 entsprechend, sofern in der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Verordnung nicht abweichende Festlegungen getroffen sind.
2§ 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) 1Schülerinnen und Schüler, die sich in einer dualen Berufsausbildung befinden, sollen durch geeignete Stütz- und Förderkurse sowie durch Binnendifferenzierung so gefördert werden, dass sie das Ausbildungsziel erreichen können.
2Zur Koordinierung der Fördermaßnahmen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Schule, Ausbildungsbetrieb und Erziehungsberechtigten erforderlich.
(3) Steht innerhalb des Landes Berlin wegen Art und Umfang des sonderpädagogischen Förderbedarfs keine geeignete Berufsschule zur Verfügung, kann die oder der Auszubildende ihre oder seine Berufsschulpflicht nur durch den Besuch einer ihr oder ihm benannten Berufsschule außerhalb des Landes Berlin erfüllen.
(4) Bei unterstützenden Maßnahmen in den beruflichen Schulen sind erforderlichenfalls Angebote der Agentur für Arbeit und der Jugendämter einzubeziehen.

