×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogik­verordnung)

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogik­verordnung) (SopädVO)

In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005

§ 28 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung"

(1) 1Der Bildungsgang an der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ ist in fünf Stufen gegliedert, denen in der Regel Schülerinnen und Schüler folgenden Alters zuzuordnen sind:
1.
Eingangsstufe: Einschulung bis 8. Lebensjahr,
2.
Unterstufe: 8. bis 11. Lebensjahr,
3.
Mittelstufe: 11. bis 13. Lebensjahr,
4.
Oberstufe: 13. bis 16. Lebensjahr,
5.
Abschlussstufe:  16. bis 18. Lebensjahr.
2Die Abschlussstufe wird entsprechend dem Bildungsgang „Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung“ in zweijähriger Form nach § 29 Absatz 4 des Schulgesetzes eingerichtet.
3Die Schülerinnen und Schüler sollen alle Stufen durchlaufen; eine Versetzung findet nicht statt.
(2) Zentrale Aufgabe des Unterrichts ist die Anregung von Lernprozessen in allen Lebensbereichen und eine umfassende Erziehung mit lebenspraktischem Bezug.
(3) 1Zeugnisse werden ausschließlich am Ende eines Schuljahres erteilt.
2Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach Beendigung des Bildungsgangs ein Abschlusszeugnis.
(4) 1Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ wird als gebundene Ganztagsschule geführt.
2Sie schließt die Essensversorgung als Teil des Unterrichts mit ein.
3Unterricht und Betreuung beginnen montags bis freitags um 8.00 Uhr und enden um 15.00 Uhr.
(5) 1An der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ wird die ergänzende Förderung und Betreuung nach § 5 Absatz 5 bis zum Ende der Mittelstufe mit der Maßgabe angeboten, dass die ergänzende Förderung und Betreuung in der Eingangs-, Unter- und Mittelstufe neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 8.00 Uhr die Zeiten von 15.00 bis 16.00 Uhr oder von 15.00 bis 18.00 Uhr sowie in den Ferien zusätzlich die Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr umfasst.
2Für Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der Mittelstufe, die ausschließlich in den Ferien Bedarf an ergänzender Förderung und Betreuung haben, besteht ein Angebot von 8.00 bis 15.00 Uhr.
(6) 1In der Ober- und Abschlussstufe wird der Zeitraum von 15.00 bis 16.00 Uhr im offenen Ganztagsbetrieb geführt.
2Eine ergänzende Förderung und Betreuung wird mit der Maßgabe angeboten, dass diese neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 8.00 Uhr die Zeiten von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.
3Auf Antrag wird eine Ferienbetreuung angeboten, die wahlweise die Betreuungszeiten von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.

Paragraph blättern

« § 27

§ 28a »

Geändert durch folgende Änderungsgesetze