Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung)
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung) (SopädVO)
In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005
§ 28a Weitere Ganztagsangebote für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Schülerinnen und Schüler, die der Förderstufe I oder II zugeordnet sind oder sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Geistige Entwicklung“ oder „Autismus“ haben und keine Schule mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Geistige Entwicklung“ oder „Autismus“ besuchen, erhalten an ihrer besuchten Schule in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 ein auf ihren Bedarf abgestimmtes Angebot einer den Unterricht ergänzenden Betreuung.
Dieses Angebot umfasst höchstens 37,5 Zeitstunden pro Woche und schließt die Essensversorgung mit ein; es setzt voraus, dass an der besuchten Schule ein Ganztagsangebot besteht.
Eine ergänzende Förderung und Betreuung wird mit der Maßgabe angeboten, dass diese neben der Frühbetreuung von 6.00 bis 7.30 Uhr die Zeiten von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.
Auf Antrag wird eine Ferienbetreuung angeboten, die wahlweise die Betreuungszeiten von 6.00 bis 7.30 Uhr, von 7.30 bis 13.30 Uhr, von 7.30 bis 16.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.00 Uhr umfasst.

