Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung)
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung) (SopädVO)
In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005
§ 31 Antragstellung
(1) 1Der Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs kann von den Erziehungsberechtigten oder der Schule, an der das Kind angemeldet wird oder die die Schülerin oder der Schüler besucht, gestellt werden.
2Wird der Antrag von der Schule gestellt, ist den Erziehungsberechtigten zuvor Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
3Wird der Antrag von den Erziehungsberechtigten gestellt, nimmt die Schule dazu gegenüber dem zuständigen SIBUZ Stellung.
4Die Antragstellung erfolgt:
- 1.
- vor der Einschulung für jedes angemeldete Kind, bei dem begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gegeben sind,
- 2.
- nach der Einschulung, wenn während des Besuchs der Schule erkennbar wird, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehen könnte und
- 3.
- bei einer erkennbaren Veränderung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.
5Sofern für Schülerinnen und Schüler eine Überprüfung in dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ erfolgen soll, ist vor der Antragstellung eine Schulhilfekonferenz durchzuführen.
6Ein Antrag auf Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ setzt bis einschließlich der Jahrgangsstufe 4 zunächst eine dokumentierte Beratung der Schule durch das SIBUZ voraus.
(2) 1Der Antrag ist an das SIBUZ zu richten.
2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 2 und 3 hat die Schule alle vorhandenen entscheidungsrelevanten Unterlagen beizufügen.
3Bei vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf umfasst dies in der Regel auch die Dokumentation der bereits durchgeführten Maßnahmen zur lernbegleitenden Diagnostik und Förderung.
(3) 1Stellt das SIBUZ fest, dass voraussichtlich ein anderer als der vermutete sonderpädagogische Förderbedarf vorliegt, wird das Feststellungsverfahren ohne erneute Antragstellung fortgesetzt. Die mit der Antragstellung vorgelegten Unterlagen können auch bei einer Änderung des Förderschwerpunktes verwendet werden.
2Das SIBUZ beteiligt die Erziehungsberechtigten in diesen Fällen entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.
(4) 1Das SIBUZ entscheidet nach den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde über den Antrag auf Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf.
2Es kann, insbesondere wenn die vorgelegten Unterlagen keine hinreichende Grundlage für eine Entscheidung über das Vorliegen von sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ bilden, die Schule verpflichten, zunächst die Wirksamkeit besonderer pädagogischer Fördermaßnahmen über einen längeren Zeitraum zu beobachten und auszuwerten.
3Zudem können zur weiteren Abstimmung Schulhilfekonferenzen durchgeführt werden, auch mit Vertreterinnen und Vertretern des SIBUZ, des Jugendamtes, des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes und anderer medizinischer Dienste.

