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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogik­verordnung)

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogik­verordnung) (SopädVO)

In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005

§ 32 Diagnostik und Förderplanung

(1) 1Mit der sonderpädagogischen Diagnostik wird in der Regel eine Diagnostik- und Beratungslehrkraft im Sinne von § 4 Absatz 9 Satz 1 beauftragt.
2Sie berücksichtigt in ihrer Stellungnahme
1.
den Entwicklungs- und Leistungsstand des Kindes oder der Schülerin oder des Schülers,
2.
die von der Schule bereits durchgeführten Maßnahmen zur lernprozessbegleitenden Diagnostik und Förderung,
3.
die Beratungsergebnisse mit den Erziehungsberechtigten,
4.
vorhandene ärztliche oder psychologische Befunde sowie
5.
bereits eingesetzte Testverfahren.
3Bei Kindern oder Schülerinnen und Schülern, bei denen kognitive Einschränkungen vermutet werden, erhebt sie zusätzlich psychometrische Daten.
4Der kognitiven Leistungsüberprüfung sind in der Regel zwei wissenschaftlich anerkannte Testverfahren zu Grunde zu legen, von denen mindestens ein Test sprachfrei sein muss.
5Bei Kindern oder Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache müssen alle Tests sprachfrei sein.
(2) 1Die Diagnostik- und Beratungslehrkraft nimmt in ihrer gutachterlichen Empfehlung dazu Stellung, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und benennt bei festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt, soweit erforderlich mit Angabe der Förderstufe.
2Sind mehrere Förderschwerpunkte betroffen, wird der vordringliche sonderpädagogische Förderschwerpunkt hervorgehoben.
3Die Empfehlungen enthalten Hinweise zur Förderplanung, zu erforderlichen Nachteilsausgleichen sowie, soweit erforderlich, zu ergänzenden Unterstützungsmaßnahmen; mit den Erziehungsberechtigten und der Schule ist darüber ein Beratungsgespräch zu führen.
(3) 1Zusätzlich zur lernprozessbegleitenden Diagnostik ist für Schülerinnen und Schüler mit vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf auch eine sonderpädagogische Diagnostik durchzuführen.
2Sie erfolgt entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde und ist Grundlage einer kompetenz- und prozessorientierten Förderung.
(4) Im Rahmen der sonderpädagogischen Diagnostik dürfen nur solche Daten erhoben werden, die für die Entscheidung, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, erforderlich sind.

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