×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogik­verordnung)

Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogik­verordnung) (SopädVO)

In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005

§ 36 Beförderung von Schülerinnen und Schülern

(1) 1Schülerinnen und Schülern mit Hauptwohnsitz in Berlin, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Wege zu besuchen, können auf Antrag für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten aufnahmefähigen Schule besondere Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden.
2Dies gilt auch, wenn die Behinderung vorübergehend ist.
3Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.
4Beim Besuch einer inklusiven Schwerpunktschule gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auch für den Besuch einer weiter entfernten Schule Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden können, sofern die Schule auf den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt nach § 37a Absatz 2 des Schulgesetzes spezialisiert ist, der dem Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers entspricht.
(2) 1Der Antrag ist schriftlich von den Erziehungsberechtigten, bei Heim- und Pflegekindern von deren Personensorgeberechtigten, oder den geschäftsfähigen Schülerinnen und Schülern zu stellen und über die Schule an das Bezirksamt – Schulamt –, in dessen Bereich die Schule liegt und das die Beförderungskosten trägt, zu richten.
2Bei den zentral verwalteten Schulen ist der Antrag über die Schule bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu stellen.
3Die Schule reicht den Antrag mit ihrer Stellungnahme und den notwendigen Unterlagen an das Bezirksamt – Schulamt – oder die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weiter.
4Die Beförderungskosten für Berliner Schülerinnen und Schüler, die nach Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise eine Schule außerhalb Berlins besuchen, werden von dem Bezirk getragen, in dem die Schülerinnen und Schüler ihren Hauptwohnsitz haben.
5Für die beruflichen Schulen liegt die Zuständigkeit bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.
(3) 1Bei der Beurteilung der Fähigkeit zur eigenen Bewältigung des Schulweges sind neben dem Grad der Behinderung auch Länge und Dauer des Schulweges einzubeziehen.
2Maßstab ist insbesondere, ob behinderte Schülerinnen und Schüler nach Zurücklegen des Schulweges noch in der Lage sind, aufnahmefähig und aktiv am Unterricht teilzunehmen.
(4) 1Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Beförderungsmitteln erfüllt sind, ist in jedem Einzelfall vom zuständigen Bezirksamt – Schulamt – oder von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu treffen.
2Grundlage für die Entscheidung sind ein Gutachten der Schulärztin oder des Schularztes sowie gegebenenfalls einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen und die Stellungnahme der Schule.
3Darüber hinaus haben die Erziehungsberechtigten gegenüber den in Satz 1 genannten Stellen begründet nachzuweisen, dass ihnen die Beförderung oder Begleitung ihres Kindes nicht möglich ist.
4Dies kann beispielsweise durch die Vorlage einer Arbeitsbescheinigung oder den Nachweis über die Betreuung weiterer Angehöriger erfolgen.
5Zuständig für die Begutachtung der Schülerinnen und Schüler ist der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst oder das SIBUZ des Bezirks, in dem die Schule liegt.
6Die ärztlichen Gutachten sind verschlossen dem zuständigen Bezirksamt – Schulamt – oder der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zuzuleiten.
7Sofern die Notwendigkeit der Beförderung offenkundig ist, kann auf die Vorlage ärztlicher Gutachten verzichtet werden.
(5) 1Treten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beförderungsmitteln durch einen Wohnungswechsel ein und verlängert sich dadurch die Dauer des Schulweges, so kommt die Einbeziehung in die Schülerbeförderung oder die erweiterte Beförderungsleistung nur in Betracht, wenn pädagogische und schulorganisatorische Gründe einem Wechsel der Schule entgegenstehen.
2Verlängert sich die Dauer des Schulweges durch einen Schulwechsel, setzt die Einbeziehung in die Schülerbeförderung voraus, dass der Besuch der anderen Schule nach dem Urteil der abgebenden Schule zur bestmöglichen Förderung der Schülerin oder des Schülers geboten ist.
(6) 1Für die Beförderung kommen in erster Linie Sammeltransporte in Betracht.
2Soweit sich der Einsatz solcher Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Zahl der zu befördernden Schülerinnen und Schüler und der Fahrstrecke als wirtschaftlich nicht sinnvoll erweist oder wenn es die Schwere oder Eigenart der Behinderung erforderlich machen, können auch Personenwagen (Mietwagen) eingesetzt werden.
(7) Die Erstattung von Kosten für die Beförderung mit Privatfahrzeugen kommt nicht in Betracht.
(8) Die Bewilligung der Beförderungsleistung erfolgt in der Regel für ein Schuljahr.

Paragraph blättern

« § 35

§ 37 »

Geändert durch folgende Änderungsgesetze