Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung)
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung) (SopädVO)
In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005
§ 35 Prüfung und Wegfall von sonderpädagogischem Förderbedarf
(1) 1Das Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs wird im Rahmen der Beschulung kontinuierlich und anlassbezogen durch die Schule überprüft.
2Eine Überprüfung kann auch auf Veranlassung der Schulaufsichtsbehörde oder auf Anregung der Erziehungsberechtigten erfolgen.
3In den Förderschwerpunkten „Lernen“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ erfolgt eine Überprüfung auch am Ende der Jahrgangsstufe 5, in dem Förderschwerpunkt „Lernen“ auch am Ende der Jahrgangsstufe 8 und in allen Förderschwerpunkten bei jedem beabsichtigten Überspringen einer Jahrgangsstufe.
(2) Wurde ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, gilt diese Feststellung bei dem Übergang in berufliche Schulen zunächst unverändert fort, sofern die Feststellung nicht befristet war und Fristablauf eingetreten ist oder der Bedarf entfallen ist.
(3) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben auch dann einen Anspruch auf Verbleib in ihrer Klasse, wenn die in § 19 Absatz 1 Nummer 6 oder § 20 Absatz 1 festgelegte Höchstfrequenz überschritten wird.
(4) 1Mit dem Wegfall von sonderpädagogischem Förderbedarf endet das Recht auf den Besuch einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.
2Die Schülerin oder der Schüler wechselt zum nächstmöglichen Zeitpunkt in eine allgemeine Schule; auf Wunsch der Erziehungsberechtigten ist ein Verbleib in der besuchten Schule längstens bis zum Ende des laufenden Schuljahres möglich.
3Schule und Schulaufsichtsbehörde beraten die Erziehungsberechtigten im Rahmen des Schulwechsels.
4Die Schulaufsicht kann dabei die Wiederholung der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zulassen.
5Eine Wiederholung ist zuzulassen, wenn erwartet wird, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch einen oder einen höheren schulischen Abschluss erwerben wird.
(5) Der Wegfall von sonderpädagogischem Förderbedarf wird bei zieldifferent unterrichteten Schülerinnen und Schülern grundsätzlich mit Beginn des jeweils folgenden Schulhalbjahres wirksam, bei Schülerinnen und Schülern, die bereits die Jahrgangsstufe 10 besuchen, erst zu Beginn des folgenden Schuljahres.
(6) Wird zum Ende des ersten Schulhalbjahres das Bestehen oder der Wegfall eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt „Lernen“ festgestellt, werden in der Sekundarstufe I bei der Bildung der Jahrgangsnote abweichend von § 20 Absatz 5 Satz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung nur die Leistungen berücksichtigt, die auf dem nach dieser Feststellung jeweils maßgeblichen Anforderungsniveau erbracht worden sind.

